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	<title>Prof. Dr. Gunter Hoffmann</title>
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	<description>Rechtsanwalt &#38; Steuerberater</description>
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		<title>BFH: Im Einspruch Finanzbehörde an Sachverhalt im Verbrauchssteuerbescheid gebunden</title>
		<link>https://prof-hoffmann.de/blog/bfh-im-einspruch-finanzbehoerde-an-sachverhalt-im-verbrauchssteuerbescheid-gebunden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Prof. Dr. Hoffmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 12 Jul 2025 14:10:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Maßgeblicher Sachverhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wo liegt das Problem? Wenn ein Steuerpflichtiger sich gegen den Bescheid einer Finanzbehörde wehren will, muss er einen Einspruch einlegen (und oft auch noch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung). Der Einspruch muss nicht, sollte aber Begründet werden, damit er möglichst effektiv ist. Die Finanzbehörde prüft nun in seiner Rechtsbehelfsstelle, ob und inwieweit der Einspruchsführer  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Wo liegt das Problem?</h2>
<p>Wenn ein Steuerpflichtiger sich gegen den Bescheid einer Finanzbehörde wehren will, muss er einen <strong>Einspruch</strong> einlegen (und oft auch noch einen <strong>Antrag auf Aussetzung der Vollziehung</strong>). Der Einspruch muss nicht, sollte aber Begründet werden, damit er möglichst effektiv ist. Die Finanzbehörde prüft nun in seiner Rechtsbehelfsstelle, ob und inwieweit der Einspruchsführer Recht hat. Die Rechtsbehelfsstelle ist aber nicht unparteiisch, vielmehr arbeiten dort die Kollegen des Beamten, der den Bescheid erlassen hat. Manchmal versucht die Rechtsbehelfsstelle besonders „kreativ“ zu sein und lehnt den Einspruch mit neuen Sachverhaltsargumenten ab. Das aber ist bei <strong>Verbrauchsteuern</strong> (Alkoholsteuer, Biersteuer, Energiesteuer, Kaffeesteuer, Schaumwein-/ Zwischenerzeugnissteuer, Stromsteuer, Tabaksteuer uam.) unzulässig, wie der BFH nun entschieden hat.</p>
<h2>Warum ist die Entscheidung des BFH so wichtig?</h2>
<p>Könnte im entschiedenen Fall das Hauptzollamt (HZA) im Einspruchsverfahren mit neuen Tatsachen arbeiten und hierauf gestützt den Einspruch des Steuerpflichtigen ablehnen, würde dies gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Das HZA, welches bisher nicht verarbeitete Tatsachen besteuern will, muss dies durch einen neuen Bescheid tun. Wenn hierfür jedoch bereits die gesetzliche Frist (Festsetzungsfrist) abgelaufen hat, weil das HZA „geschlafen“ hat, ist das HZA an der Besteuerung der Tatsachen im alten Bescheid wegen des Rechtsstaatsprinzips gehindert und an der Besteuerung in einem neuen Bescheid durch die eingetretene Verjährung.</p>
<h2>Ist diese Rechtsprechung auf Veranlagungssteuern übertragbar?</h2>
<p><strong>Veranlagungssteuern</strong> sind insbesondere die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer. Auf diese ist die vorgenannte Entscheidung ausdrücklich <strong>nicht</strong> anwendbar, wie der BFH feststellt (BFH v.17.09.2024, Az. VII R 3/22).</p>
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		<item>
		<title>Der GmbH-Gesellschafter als Notgeschäftsführer</title>
		<link>https://prof-hoffmann.de/blog/der-gmbh-gesellschafter-als-notgeschaeftsfuehrer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Prof. Dr. Hoffmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 12 Jul 2025 13:39:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Notgeschäftsführer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer muss bei der GmbH einen Insolvenzantrag (Eigenantrag) stellen? Da der Geschäftsführer das Exekutiv-Organ der GmbH ist, trifft ihn nach der Insolvenzordnung auch die Pflicht, einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die GmbH entweder zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Ist aber kein Geschäftsführer (mehr) vorhanden, geht diese Pflicht nach dem Gesetz auf jeden GmbH-Gesellschafter über. Die  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://prof-hoffmann.de/blog/der-gmbh-gesellschafter-als-notgeschaeftsfuehrer/">Der GmbH-Gesellschafter als Notgeschäftsführer</a> erschien zuerst auf <a href="https://prof-hoffmann.de">Prof. Dr. Gunter Hoffmann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Wer muss bei der GmbH einen Insolvenzantrag (Eigenantrag) stellen?</h2>
<p>Da der Geschäftsführer das Exekutiv-Organ der GmbH ist, trifft ihn nach der Insolvenzordnung auch die Pflicht, einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die GmbH entweder zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Ist aber kein Geschäftsführer (mehr) vorhanden, geht diese Pflicht nach dem Gesetz auf jeden GmbH-Gesellschafter über. Die GmbH-Gesellschafter sind nicht selten deutlich weniger geschäftstüchtig als die Geschäftsführer, da sich die Gesellschaft oft auf eine völlig passive Rolle beschränken und nur Interesse an (regelmäßigen) Gewinnausschüttungen haben. Legt aber z.B. ein Geschäftsführer sein Amt ersatzlos nieder oder stirbt oder erkrankt schwer, geht die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrag sofort auf alle GmbH-Gesellschafter über.</p>
<h2>Machen sich die GmbH-Geschäftsführer dann möglicherweise sogar strafbar?</h2>
<p>Ja, die Strafbarkeit trifft die GmbH-Gesellschafter genauso wie den Geschäftsführer. Das Gesetz lässt dem Gesellschafter nur insofern eine kleine Hintertür offen, als dieser sich darauf berufen kann, er habe die Insolvenzsituation nicht gekannt. Im Normalfall greift dies aber nicht, da zum einen der Geschäftsführer die Gesellschafter über den Eintritt einer Krise informieren muss und dies (schon zur eigenen Entlastung) idR. auch tut. Zum anderen kennen sich die GmbH-Gesellschafter meist persönlich und stehen in laufendem, wenn auch eher losen, Kontakt zueinander. Daher wird die Kenntnis von der Krise der GmbH dort schnell die Runde machen.</p>
<h2>Gibt es eine ähnliche Regelung auch für die Aktiengesellschaft?</h2>
<p>Ja, hier trifft die Pflicht zur Insolvenzantragstellung bei Führungslosigkeit jedoch nicht die Gesellschafter (Aktionäre), sondern die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder. Noch weniger als die GmbH-Gesellschafter können sich die Aufsichtsratsmitglieder dabei auf fehlende Kenntnis berufen, denn die Mitglieder des Aufsichtsrats sind nach Gesetz und Rechtsprechung dazu verpflichtet, die Situation der Aktiengesellschaft laufend im Auge zu behalten und die Aufsicht zu verstärken, wenn eine Krise beginnt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://prof-hoffmann.de/blog/der-gmbh-gesellschafter-als-notgeschaeftsfuehrer/">Der GmbH-Gesellschafter als Notgeschäftsführer</a> erschien zuerst auf <a href="https://prof-hoffmann.de">Prof. Dr. Gunter Hoffmann</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Inhaftungnahme Dritter als „faktische Geschäftsführer“ oder Gesellschafter einer „faktischen Gesellschaft“</title>
		<link>https://prof-hoffmann.de/blog/inhaftungnahme-dritter-als-faktische-geschaeftsfuehrer-oder-gesellschafter-einer-faktischen-gesellschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Prof. Dr. Hoffmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 12 Jul 2025 12:39:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Faktische Geschäftsführung]]></category>
		<category><![CDATA[Faktischer Geschäftsführer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Warum ist die „faktische Geschäftsführung“ so umstritten? Wenn die Justiz an einen Beteiligten in einem Sachverhalt nicht recht herankommt, versucht sie zuweilen, eine „faktische Geschäftsführung“ zu behaupten. Dies geschieht nicht nur im Wirtschaftsstrafrecht, sondern genauso im Steuerrecht oder Insolvenzrecht. Tatsächlich hat diese Konstruktion ihre rechtliche Heimat im Gesellschaftsrecht. Denn die Justiz behauptet, es gebe neben  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://prof-hoffmann.de/blog/inhaftungnahme-dritter-als-faktische-geschaeftsfuehrer-oder-gesellschafter-einer-faktischen-gesellschaft/">Inhaftungnahme Dritter als „faktische Geschäftsführer“ oder Gesellschafter einer „faktischen Gesellschaft“</a> erschien zuerst auf <a href="https://prof-hoffmann.de">Prof. Dr. Gunter Hoffmann</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Warum ist die „faktische Geschäftsführung“ so umstritten?</h2>
<p>Wenn die Justiz an einen Beteiligten in einem Sachverhalt nicht recht herankommt, versucht sie zuweilen, eine „faktische Geschäftsführung“ zu behaupten. Dies geschieht nicht nur im Wirtschaftsstrafrecht, sondern genauso im Steuerrecht oder Insolvenzrecht. Tatsächlich hat diese Konstruktion ihre rechtliche Heimat im Gesellschaftsrecht. Denn die Justiz behauptet, es gebe neben einem im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer einen weiteren, nicht eingetragenen Geschäftsführer. Alternativ wird bei führungslosen Gesellschaften behauptet, der „faktische“ sei der wahre Geschäftsführer. Es handelt sich also schlicht um eine „Fiktion“ der Justizbehörden, um an das gewünschte Haftungsziel zu gelangen. Ist diese Fiktion erst einmal konstruiert, wird der „faktische“ sowohl mit Strafbarkeitsvorwürfen konfrontiert wie auch mit den Vorwürfen steuerlicher Haftung, insolvenzrechtlicher Verantwortlichkeit oder Verantwortung für sonstige Geschäftsführerpflichten (Kapitalerhaltung, Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen usw.).</p>
<h2>Was bedeutet demgegenüber eine faktische Gesellschaft?</h2>
<p>In dieser Konstellation fingiert die Justiz das Bestehen einer (Personen-)Gesellschaft, z.B. einer oHG, die das Ziel habe, rechtswidrige Handlungen zu begehen, also z.B. Steuern zu hinterziehen, Sozialversicherungsbeiträge nicht abzuführen oder sonstige Betrügereien zu begehen. Die Behörden und Gerichte behandeln die ins Visier geratenen Beteiligten so, als hätten diese sich zur Begehung dieser Straftaten bewusst zusammengeschlossen. In der zweiten Stufe werden die angeblichen Gesellschafter dann mit Haftungs- und Strafansprüchen überzogen, gegen die sich jene dann wehren müssen.</p>
<h2>Wie kann man beide Fiktionen voneinander abgrenzen?</h2>
<p>In der Rechtsprechung wird der Vorwurf einer faktischen Gesellschaft, soweit ersichtlich, nur erhoben, wenn nicht schon über die länger in der Rechtsprechung anerkannte Fiktion der faktischen Geschäftsführung das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Insofern ist die Prüfung einer faktischen Geschäftsführung vorgreiflich. Hintergrund ist auch, dass eine faktische Geschäftsführung in einer unzweifelhaft bestehenden (und ggf. auch eingetragenen) Gesellschaft mit größerer Sicherheit fingiert werden kann, als wenn das Bestehen einer Gesellschaft an sich schon auf Fiktion beruhen muss. Die Einzelheiten sind in Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://prof-hoffmann.de/blog/inhaftungnahme-dritter-als-faktische-geschaeftsfuehrer-oder-gesellschafter-einer-faktischen-gesellschaft/">Inhaftungnahme Dritter als „faktische Geschäftsführer“ oder Gesellschafter einer „faktischen Gesellschaft“</a> erschien zuerst auf <a href="https://prof-hoffmann.de">Prof. Dr. Gunter Hoffmann</a>.</p>
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