Wo liegt das Problem?

Wenn ein Steuerpflichtiger sich gegen den Bescheid einer Finanzbehörde wehren will, muss er einen Einspruch einlegen (und oft auch noch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung). Der Einspruch muss nicht, sollte aber Begründet werden, damit er möglichst effektiv ist. Die Finanzbehörde prüft nun in seiner Rechtsbehelfsstelle, ob und inwieweit der Einspruchsführer Recht hat. Die Rechtsbehelfsstelle ist aber nicht unparteiisch, vielmehr arbeiten dort die Kollegen des Beamten, der den Bescheid erlassen hat. Manchmal versucht die Rechtsbehelfsstelle besonders „kreativ“ zu sein und lehnt den Einspruch mit neuen Sachverhaltsargumenten ab. Das aber ist bei Verbrauchsteuern (Alkoholsteuer, Biersteuer, Energiesteuer, Kaffeesteuer, Schaumwein-/ Zwischenerzeugnissteuer, Stromsteuer, Tabaksteuer uam.) unzulässig, wie der BFH nun entschieden hat.

Warum ist die Entscheidung des BFH so wichtig?

Könnte im entschiedenen Fall das Hauptzollamt (HZA) im Einspruchsverfahren mit neuen Tatsachen arbeiten und hierauf gestützt den Einspruch des Steuerpflichtigen ablehnen, würde dies gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Das HZA, welches bisher nicht verarbeitete Tatsachen besteuern will, muss dies durch einen neuen Bescheid tun. Wenn hierfür jedoch bereits die gesetzliche Frist (Festsetzungsfrist) abgelaufen hat, weil das HZA „geschlafen“ hat, ist das HZA an der Besteuerung der Tatsachen im alten Bescheid wegen des Rechtsstaatsprinzips gehindert und an der Besteuerung in einem neuen Bescheid durch die eingetretene Verjährung.

Ist diese Rechtsprechung auf Veranlagungssteuern übertragbar?

Veranlagungssteuern sind insbesondere die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer. Auf diese ist die vorgenannte Entscheidung ausdrücklich nicht anwendbar, wie der BFH feststellt (BFH v.17.09.2024, Az. VII R 3/22).

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