Wer muss bei der GmbH einen Insolvenzantrag (Eigenantrag) stellen?
Da der Geschäftsführer das Exekutiv-Organ der GmbH ist, trifft ihn nach der Insolvenzordnung auch die Pflicht, einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die GmbH entweder zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Ist aber kein Geschäftsführer (mehr) vorhanden, geht diese Pflicht nach dem Gesetz auf jeden GmbH-Gesellschafter über. Die GmbH-Gesellschafter sind nicht selten deutlich weniger geschäftstüchtig als die Geschäftsführer, da sich die Gesellschaft oft auf eine völlig passive Rolle beschränken und nur Interesse an (regelmäßigen) Gewinnausschüttungen haben. Legt aber z.B. ein Geschäftsführer sein Amt ersatzlos nieder oder stirbt oder erkrankt schwer, geht die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrag sofort auf alle GmbH-Gesellschafter über.
Machen sich die GmbH-Geschäftsführer dann möglicherweise sogar strafbar?
Ja, die Strafbarkeit trifft die GmbH-Gesellschafter genauso wie den Geschäftsführer. Das Gesetz lässt dem Gesellschafter nur insofern eine kleine Hintertür offen, als dieser sich darauf berufen kann, er habe die Insolvenzsituation nicht gekannt. Im Normalfall greift dies aber nicht, da zum einen der Geschäftsführer die Gesellschafter über den Eintritt einer Krise informieren muss und dies (schon zur eigenen Entlastung) idR. auch tut. Zum anderen kennen sich die GmbH-Gesellschafter meist persönlich und stehen in laufendem, wenn auch eher losen, Kontakt zueinander. Daher wird die Kenntnis von der Krise der GmbH dort schnell die Runde machen.
Gibt es eine ähnliche Regelung auch für die Aktiengesellschaft?
Ja, hier trifft die Pflicht zur Insolvenzantragstellung bei Führungslosigkeit jedoch nicht die Gesellschafter (Aktionäre), sondern die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder. Noch weniger als die GmbH-Gesellschafter können sich die Aufsichtsratsmitglieder dabei auf fehlende Kenntnis berufen, denn die Mitglieder des Aufsichtsrats sind nach Gesetz und Rechtsprechung dazu verpflichtet, die Situation der Aktiengesellschaft laufend im Auge zu behalten und die Aufsicht zu verstärken, wenn eine Krise beginnt.