Auflösung von Gesellschaften aller Art

Wenn Gesellschafter nicht mehr weitermachen wollen

Das Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Gesellschaft ist ein alltäglicher Vorgang. Die Gründe können vielfältig sein: Geschäftliche Neuorientierung eines Gesellschafters und freiwilliges Ausscheiden, Versterben eines Gesellschafters, Ausschließung eines Gesellschafters durch die anderen Gesellschafter usw. Im Regelfall führt das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der Gesellschaft, diese wird vielmehr idR. von den übrigen Gesellschaftern schlicht fortgeführt. Das übliche Ausscheiden wird entweder durch Verkauf des Geschäftsanteils an einen Dritten, einen Mitgesellschafter oder an die Gesellschaft selbst bewirkt. Der Verkauf ist bei der GmbH notarpflichtig, bei der Aktiengesellschaft und den Personengesellschaften (grds. auch) privatschriftlich möglich.

1. Ausscheiden von Gesellschaftern und gleichzeitige Auflösung der Gesellschaft

Das Ausscheiden eines oder mehrerer Gesellschafter führt in bestimmten Fällen zur gleichzeitigen Auflösung der Gesellschaft. Häufigster Fall ist das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Zweier-Personengesellschaft, da die Mindestgesellschafterzahl bei Personengesellschaften naturgemäß bei zwei Gesellschaftern liegt. Das verbleibende Gesellschaftsvermögen wächst dann dem letzten „Gesellschafter“ an, er wird zum Einzelunternehmer. Ähnlich ist der Vorgang wenn mehrere Gesellschafter aus der Personengesellschaft ausscheiden und nur ein „Gesellschafter“ übrig bleibt. Das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters lässt dagegen die Kapitalgesellschaft unberührt, da das Recht auch die „Einpersonenkapitalgesellschaft“ bei GmbH, AG usw. erlaubt.

Wenn ein wichtiger Gesellschafter aus einer Personengesellschaft ausscheidet, kann dies auch dazu führen, dass die Gesellschaft ihren Charakter ändert ohne aufgelöst zu werden. Wenn z.B. der Komplementär einer KG aus der Gesellschaft austritt, muss ein neuer Komplementär eintreten oder die Stellung in sonstiger Weise übernehmen. Geschieht dies nicht, wird aus der KG eine oHG oder ein Einzelkaufmann mit der Folge, dass der oder die verbleibenden Gesellschafter dann unbeschränkt haften, wenn sie nicht binnen drei Monaten das Geschäft beenden.

2. Schlichte Auflösung der Gesellschaft

Die Gesellschaft kann, spiegelbildlich zur Gründung, auch durch Beschluss der Gesellschafter (daneben z.B. auch durch gerichtliche Entscheidung) schlicht aufgelöst werden. Die bisherige Personengesellschaft hört dann (durch Zweckfortfall bzw. -änderung) auf zu existieren, die Gesellschaft wird anschließend liquidiert. Die GmbH oder eine sonstige Kapitalgesellschaft muss, da sie eine eigene Rechtspersönlichkeit hat und im Handelsregister eingetragen ist, dort noch ausgetragen (gelöscht) werden. Die Austragung / Löschung aus dem Handelsregister erfolgt erst nach vollständiger Abwicklung des Vermögens und Bestätigung der Begleichung sämtlicher Steuerverbindlichkeiten durch das Finanzamt. Der Prozess der Liquidation ist vom Gesetz auf die Dauer eines Jahres festgelegt. Die Löschung einer GmbH erfolgt insbesondere auch nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens, wenn das Vermögen nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausgereicht hat oder wenn das Vermögen sogar die Verfahrenskosten nicht gedeckt hat und daher der Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wurde.

3. Auflösung von Personengesellschaften

Die einfachste Form der Auflösung einer Personengesellschaft ist die Zweckerreichung bei kleinen Personengesellschaften. Wird etwa eine Fahrgemeinschaft von zwei Studenten zu ihrer Universität gebildet, ist dies nach der Rspr. eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) einfacher Art. Bestehen beide später ihrer Abschlussprüfung und fahren daher nicht mehr zu der Universität, ist der Zweck der Gesellschaft erreicht, so dass die Gesellschaft aufgelöst wird. Gleiches gilt bei einer Erbengemeinschaft, die ebenfalls als BGB-Gesellschaft existiert. Ist der Nachlass unter den Erben verteilt, endet die Erbengemeinschaft durch Zweckerreichung. Die Zweckerreichung führt ebenfalls zum Ende der BGB-Gesellschaft bei der sog. ArGe, einer häufig in der Bauwirtschaft anzutreffenden, projektbezogenen „Arbeitsgemeinschaft“. Bei größeren Personengesellschaften (oHG, KG, Verein usw.) erfolgt die Auflösung ähnlich wie bei einer GmbH (s.u.), so dass hierauf zur Abkürzung verwiesen wird.

4. Auflösung von GmbHs

Die GmbH als Kapitalgesellschaft ist „langlebiger“ als eine Personengesellschaft, da die Kapitalgesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und insofern von ihren Gesellschaftern deutlich verselbständigt ist. Ihr Auflösungsprozess ist daher stärker formalisiert. Am Anfang steht, wie auch sonst, der Auflösungsbeschluss. Durch diesen ändert sich der Zweck der GmbH: Statt des gewerblichen Zwecks verfolgt sie nun den Zweck der Liquidation. Die Auflösung ist (wieder über einen Notar, s.o.) in das Handelsregister einzutragen. Gleichzeitig müssen die sog. Liquidatoren eingetragen werden. Dies sind die Personen, die die Liquidation persönlich durchführen. Oft sind dies die vormaligen Geschäftsführer, doch es können auch andere Personen sein. Die GmbH führt ab diesem Zeitpunkt auch den Zusatz „i.L.“ für „in Liquidation“. Auch dieser wird unter der Firmenbezeichnung in das Handelsregister eingetragen. Sobald die Liquidation abgeschlossen ist, wird die GmbH dann „endlich“ aus dem Handelsregister ausgetragen, wodurch auch die Schutzvorschriften des guten Glaubens (§ 15 HGB) nicht mehr anwendbar sind. Nach Abschluss der Liquidation sind die Geschäftsbücher der GmbH zehn Jahre aufzubewahren.

5. Alternative: Umwandlung

Statt einer erhebliche Zeit in Anspruch nehmenden Auflösung und Löschung einer GmbH kann auch überlegt werden, diese schlicht durch Umwandlung untergehen zu lassen. In Betracht kann kommen die Verschmelzung auf eine andere Gesellschaft oder sogar auf einen Einzelgesellschafter oder eine Aufspaltung. Welcher Weg hier zu wählen ist, hängt vom definierten wirtschaftlichen Ziel ab.

6. Alternative: Verkauf

Für nicht mehr benötigte GmbHs gibt es einen Sekundärmarkt. Gewerbliche Händler von Vorrats-GmbH und GmbH-Mänteln erwerben diese funktionslos gewordenen GmbHs und führen sie einer neuen Verwendung zu. Spiegelbildlich kann statt der Gründung einer GmbH auch eine Vorrats-GmbH oder „gebrauchte“ GmbH erworben werden. Für den Käufer kann es interessant sein, dass er sehr schnell mit der GmbH handeln kann und dabei sogar eine längere Firmenhistorie für sich nutzen, was aus Reputationsgründen für ihn wichtig sein kann.

7. Häufig gestellte Fragen (FAQ) – Auflösung von Gesellschaften aller Art

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Ja, der zeitliche Vorteil ist erheblich. Die Umwandlung (z.B. eine Verschmelzung auf eine andere GmbH) ist in der Praxis in wenigen Wochen durchführbar mit der Folge, dass die übertragende Gesellschaft schlicht verschwindet. Demgegenüber dauert die Auflösung und Löschung (ohne Umwandlung) allein schon wegen des sog. Gläubigeraufrufs über ein Jahr.

Der Gläubigeraufruf ist die öffentliche Aufforderung der GmbH an ihre potentiellen Gläubiger, deren Forderung vor der Löschung der GmbH geltend zu machen, § 65 Abs. 2 GmbHG. Dieser einmalig vorzunehmende Gläubigeraufruf löst das sog. Sperrjahr aus, welches abgewartet werden muss, bevor das Restvermögen der GmbH verteilt und die Gesellschaft anschließend aus dem Handelsregister gelöscht werden kann.

Wenn das Insolvenzgericht die Durchführung des Insolvenzverfahrens ablehnt, weil keinerlei Vermögen der insolventen GmbH vorhanden ist (nicht einmal ein geringes Vermögen), stellt das Finanzamt idR. den Antrag auf sofortige Löschung der GmbH, § 394 FamFG i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG. Die GmbH wird dann ohne Liquidation sofort beendet. Das Registergericht (also das Handelsregister) kann die Löschung auch direkt von Amts wegen durchführen.

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