Gründung von Gesellschaften aller Arten

Für jede Situation die passende Gesellschaft

Zu Beginn der Gründung einer Gesellschaft stellt sich die Frage nach der „richtigen“ Rechtsform, also der Rechtsform, die für das geplante Ziel und die gegebenen Ausgangsbedingungen die beste Umsetzung bietet. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Kapitalgesellschaften (GmbH, UG und Aktiengesellschaft; kaum relevant ist die KG auf Aktien) einerseits und Personengesellschaften (GbR, oHG, KG einschließlich GmbH & Co. KG, PartG) andererseits. Die Wahl ist abhängig von der Frage, ob eine Haftungsbegrenzung gewünscht ist, welche steuerlichen Möglichkeiten gewünscht sind, welches operative Ziel angestrebt wird usw. Die Wahl der Rechtsform hat auch unmittelbare finanzielle Konsequenzen, etwa beim Stammkapital: Die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“, kurz: UG, benötigt hierfür nur 1 €, die GmbH mindestens 25.000 € und die Aktiengesellschaft (AG) mindestens 100.000 €. Auch die laufenden Kosten sind unterschiedlich; so sind etwa Gesellschafterversammlungen bei der Aktiengesellschaft stark formalisiert, bei den anderen Gesellschaften hingegen nicht. Umgekehrt können GmbH-Anteile nur mit Notarvertrag übertragen werden, bei allen anderen Gesellschaftsanteilen (auch bei der AG) kann dies formlos erfolgen.

1. Anfertigung der notwendigen Verträge: Gesellschaftsvertrag & Geschäftsführervertrag

Jede neue Gesellschaft benötigt grundlegende Dokumente wie den Gesellschaftsvertrag und Verträge für das Management; hinzu können weitere zentrale Verträge kommen, wie z.B. Franchise-Verträge, Mietverträge usw. Diese Verträge sind vielfach formlos zulässig, jedoch ist hier die Einhaltung der Schriftform dringend zu empfehlen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden bzw. Klarheit hierfür zu schaffen. Die Verträge müssen Mindestinhalte aufweisen (für die GmbH sind die Mindestinhalte des Gesellschaftsvertrages etwa in einem gesetzlichen Mustervertrag niedergelegt, für Geschäftsführerverträge muss mindestens die Person des Geschäftsführers und dessen Vergütung festgelegt werden), jedoch empfiehlt es sich, die in diesen Bereich entstandenen „Standards“ zu berücksichtigen, da es immer wieder ähnliche Streitfragen oder Probleme gibt, die auf diese Weise minimiert werden können. Die anzufertigenden Dokumente können auch bei einer Betriebsprüfung von entscheidender Bedeutung sein, da die Finanzämter für die Frage, wie der eine oder andere steuerliche Sachverhalt zu bewerten ist, gerade auch auf diese Dokumente zurückgreifen. Auch deswegen zahlt sich Professionalität und Genauigkeit, die von Anfang an eingehalten wird, immer aus.

2. Begleitung von Notarterminen

Die GmbH kann nur über einen Notar gegründet und Anteile an der GmbH können nur über einen Notar verkauft / erworben werden. Schließlich müssen auch alle Anmeldungen zum Handelsregister, soweit diese erforderlich sind, über einen Notar erfolgen. Wir arbeiten laufend mit Notariaten zusammen, so dass wir auch entsprechende Notartermine für unsere Mandanten planen und durchführen können. Wir unterstützen unsere Mandanten bei der Gestaltung von maßgeschneiderten Gesellschaftsverträgen und Geschäftsführerverträgen im Vorfeld der Notartermine. Gleichzeitig stehen wir für eine umfassende rechtliche und steuerliche Beratung zur Orientierung unserer Mandanten im Vorfeld der Notartermine und danach zur Verfügung.

3. Begleitung der Eintragung im Handelsregister oder Gesellschaftsregister (GbR)

Das Handelsregister kann Rückfragen haben, die vor der Eintragung zu klären sind. Dies können u.a. sein der Firmenname der Gesellschaft, die Kapitalaufbringung bei sog. Sachgründungen, Fragen zu Vertretungsregelungen usw. Hier unterstützen wir unsere Mandanten zügig und effizient, so dass nicht unnötig Zeit verloren geht. Zeit ist Geld, gerade während einer Gesellschaftsgründung, da die Gesellschafter typischerweise schon auf die Eintragung der neuen Gesellschaft „warten“, um operativ starten zu können. Hier können wir auch eine vorgezogene operative Tätigkeit der Gesellschaft in der Form der sog. „Vor-GmbH“ begleiten, so dass die Warteperiode bis zur Eintragung minimiert wird, denn tatsächlich muss nicht „blind“ auf die Eintragung gewartet werden.

4. Gesellschafterversammlungen

Die Gesellschafterversammlung ist neben dem oder den Geschäftsführern das zweite Organ der GmbH. Die Gesellschafterversammlung schließt die Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern und Prokuristen und beschließt die grundlegenden Weichenstellungen für die operative Tätigkeit der GmbH. Gleiches gilt für die anderen Gesellschaftsformen. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen sind für alle in der Gesellschaft (auch für die Geschäftsführer) verbindlich. Daher empfiehlt es sich, diese Versammlungen schriftlich zu protokollieren, damit später ein entsprechender Nachweis über gefasste Beschlüsse oder andere protokollierte Ereignisse (z.B. Willenserklärungen, Übergaben von Urkunden usw.) geführt werden kann.

5. Anmeldung beim Gewerbeamt und Finanzamt

Die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit bedarf einer entsprechenden Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt der zuständigen Gemeinde. Gleiches gilt für die Anmeldung der Gesellschaft beim Finanzamt zusammen mit der Beantragung und Erteilung einer Steuernummer.

6. Einholung etwaig erforderlicher Genehmigungen

In bestimmten Gewerbezweigen ist eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich. Häufig hat dies mit der Bescheinigung einer erforderlichen Zuverlässigkeit zu tun (z.B. die sog. Schankerlaubnis für den Betrieb einer Gaststätte, die Erlaubnis für ein Bewachungsgewerbe, für Finanzdienstleistungen, für den Betrieb einer Apotheke usw.). Hier unterstützen wir unsere Mandanten bis zur finalen Erteilung aller notwendigen Erlaubnisse.

7. Finanzierung

Vielfach benötigen neu gründete Gesellschaften eine externe Finanzierung durch eine Bank. Wir begleiten die notwendigen Vorbereitungen wie auch die eigentlichen Bankgespräche und stehen unseren Mandanten mit vielfältigen Leistungen zur Seite. Dies kann auch bedeuteten, dass wir die Finanzplanung für unsere Mandanten aufstellen, sie gegenüber der Bankenseite vorstellen und anschließend im Rahmen der Umsetzung deren Einhaltung für unsere Mandanten kontrollieren.

8. Beginn der operativen Tätigkeit: Weitere Verträge, ggf. erste Außenkonflikte, Steuerberatung

Wenn alle vorangegangenen Schritte abgeschlossen sind, manchmal aber auch schon vorher, beginnt die operative Tätigkeit. Hier müssen dann vielfach für die Geschäftsführung Verträge ausgearbeitet werden, erste Konflikte mit externen Stellen oder Geschäftspartnern geregelt werden, erste Steuerberatungsleistungen (Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnsteueranmeldungen, Begleitung von Steuervorauszahlungen usw.) erbracht werden, bis die neue Gesellschaft allmählich in den normalen Betriebsmodus findet.

9. Häufig gestellte Fragen (FAQ) – Gründung von Gesellschaften aller Arten

Bitte klicken Sie hier, um häufig gestellte Fragen und die zugehörigen Antworten zu lesen.

Eine UG ist eine GmbH mit wenig Stammkapital (dieses beträgt mindestens 1 €), während das Stammkapital der GmbH mindestens 25.000 € betragen muss. Die Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag sind bei der UG reduziert und damit billiger, so dass eine Standard-Variante gegründet werden kann. Im Übrigen sind GmbH und UG identisch, die UG ist daher genau wie die GmbH im GmbH-Gesetz geregelt

Die rechtliche Hauptfunktion ist die Verselbständigung des Gewerbebetriebes von dem Inhaber in der Weise, dass der Betrieb eine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Das bedeutet, dass die GmbH oder UG selbst Rechte und Pflichten haben kann, sie kann Verträge schließen und beenden, sie ist einer natürlichen Person stark angenähert. Und: die GmbH und die UG sind unsterblich. Wichtig ist zudem, dass durch die eigene Rechtspersönlichkeit die GmbH und die UG für sich selbst haften, wodurch es zu einer Haftungsbeschränkung von Geschäftsführer und Gesellschaftern kommt; letztere haften wirtschaftlich nur in der Weise, dass sie schlimmstenfalls ihre Kapitaleinlage verlieren.

Es gibt einen gewissen (ungeschriebenen) Standard, dass geschäftliche Aktivitäten in bestimmten Wirtschaftsbereichen in Form einer GmbH erfolgen. Typischerweise werden Produktionsbetriebe bis zu einer gewissen Größe fast durchgängig in der Rechtsform der GmbH geführt, so dass es im Markt als ungewöhnlich auffallen würde, wenn das Unternehmen etwa als Einzelkaufmann geführt würde. Die UG hat in diesem Zusammenhang den Ruf einer Anfängerstruktur, was sie auch sein soll. Nach der gesetzlichen Regelung muss die UG aus den Gewinnen Rücklagen bilden, um so Zug um Zug das Mindeststammkapital der GmbH aufzubauen. Erreicht die UG diesen Punkt, wird sie automatisch zur GmbH.

Zunächst einmal führen beide Gesellschaftsformen zu einer Haftungsbegrenzung, so dass sie insofern ähnlich sind, auch wenn die AG stets komplexer und teurer ist als die GmbH. Der größte Unterschied ist aber, dass die Aktiengesellschaft die Möglichkeit hat, Aktien auszugeben, die am Kapitalmarkt (national und/oder international) gehandelt werden können. Damit geht einher, dass der Gesellschafterkreis bis auf Großaktionäre typischerweise unbekannt ist (sog. Streubesitz). Der Kapitalmarkt ist dabei von den Aktiengesellschaften stark verselbständigt, so dass es der Aktiengesellschaft durchaus sehr gut gehen kann, und trotzdem sinkt – aus anderen Gründen – der Börsenkurs ihrer Aktie. Mit der Börsennotierung kommt es auch zu einer großen Transparenz und Öffentlichkeitswirksamkeit der Vorgänge in der AG, teils bis in die höchste Politik, während die GmbH von außen kaum transparent ist und nur die Mindestangaben in öffentlichen Registern einsehbar sind.

Zum einen bieten Personengesellschaften keine Haftungsbeschränkung, es gibt immer mindestens einen bis zum letzten Euro des Privatvermögens haftenden Gesellschafter (den sog. Vollhafter), während dies bei der Kapitalgesellschaft nicht so ist; die Kapitalgesellschaft haftet selbst für sich, die Gesellschafter verlieren wirtschaftlich maximal ihre Kapitaleinlage. Steuerlich ist ein großer Unterschied dadurch gegeben, dass die Kapitalgesellschaft als eigene Rechtspersönlichkeit eine eigene Steuer, nämlich die Körperschaftsteuer, auf ihre Gewinne zahlt, während die Personengesellschaften keine eigene Steuer auf ihre Gewinne zahlen, vielmehr werden die Gewinne den Gesellschaftern quotal zugerechnet und dann bei den Gesellschaftern mit ihrem individuellen Steuersatz besteuert.

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