Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern
Wenn der Geschäftsführer gegen die Gesellschafter meutert – oder umgekehrt
Wir unterstützen unsere Mandanten sowohl als Geschäftsführer, die Unterstützung gegenüber unkooperativen Gesellschaftern suchen, als auch umgekehrt. Die Gesellschafter können, wenn sie eine Mehrheit hierfür bilden, die Geschäftsführer immer mit sofortiger Wirkung abberufen, so dass die Geschäftsführer nach außen nicht mehr auftreten dürfen. Der Anstellungsvertrag läuft aber oft weiter, so dass eine Aufhebungsvereinbarung oft die bessere Lösung für die Gesellschaft ist. Die Geschäftsführer ihrerseits können oft vorzeitig ausscheiden, wenn sie den Gesellschaftern klar machen, dass die Konzepte für eine Gewinnverbesserung unvereinbar sind, denn auch die Gesellschafter haben kein Interesse an einem Dauerkrach mit dem Management.
Inhaltsverzeichnis Leitfaden
Wir betreuen unsere Mandanten in folgenden Bereichen:
- 1. Kündigung / Aufhebung von Geschäftsführerverträgen
- 2. Suche und Verpflichtung von Interimgeschäftsführern
- 3. Begleitung von Gesellschafterversammlungen
- 4. Vorbereitung der Strategie gegenüber der Geschäftsführung oder der Gesellschaft
- 5. Begleitung der notariellen Akte zur Eintragung von Abberufung und Neubestellung von Geschäftsführern
- 6. Pressemitteilungen – wenn erforderlich
- 7. Häufig gestellte Fragen (FAQ) – Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern
1. Kündigung / Aufhebung von Geschäftsführerverträgen
Zuständig für den Abschluss wie auch die Kündigung von Geschäftsführerverträgen ist die Gesellschafterversammlung. Sind sich die Gesellschafter einig, können diese einen Vertreter bestimmen, der die nötigen Erklärungen oder Handlungen gegenüber dem Geschäftsführer durchführt. Hierbei können Fristen und Förmlichkeiten eine Rolle spielen, bei denen wir unsere Mandanten unterstützen. Notfalls übernehmen wir auch die Zustellung besonders wichtiger Schriftstücke.
2. Suche und Verpflichtung von Interimgeschäftsführern
Es gibt Situationen, in denen nicht genügend Zeit vorhanden ist, um einen langfristig tätigen Geschäftsführer auszuwählen. In diesen Fällen können sog. Interimgeschäftsführer die von spezialisierten Dienstleistungsunternehmen angeboten werden, helfen. Diese Interimgeschäftsführer übernehmen die Geschäftsführungsposition und damit auch die Geschäftsführerverantwortung nach außen und sichern so die Gesellschafter haftungsmäßig ab. Nach Behebung des personellen Engpasses scheiden diese Interimgeschäftsführer wieder aus und der langfristig vorgesehene Geschäftsführer kann die Position nahtlos übernehmen. Wir unterstützen unsere Mandanten bei der Auswahl geeigneter Dienstleister und bei dem Abschluss entsprechender Dienstleistungsverträge.
3. Begleitung von Gesellschafterversammlungen
Sofern sich die Gesellschafter einig sind, sind Gesellschafterversammlungen häufig eine Routinesache. Es kann aber auch hier zu Komplikationen kommen, etwa wenn Uneinigkeit unter den Gesellschaftern entsteht, ganz besonders bei einer Patt-Situation (dies wäre dann der Fall, wenn sich keine Mehrheiten bilden können, etwa weil beide Lager 50% der Stimmen besitzen). Auch kann eine Gesellschafterversammlung von großer Bedeutung sein, wenn sie eine zentrale Maßnahme vorbereitet (z.B. eine Umwandlung, die Kündigung gegenüber dem Geschäftsführer uam.). Hier unterstützen wir unsere Mandanten so, dass die Gesellschafterversammlung wie auch deren Ergebnisse ein sicheres Fundament für die anschließenden Umsetzungsmaßnahmen sind.
4. Vorbereitung der Strategie gegenüber der Geschäftsführung oder der Gesellschaft
In besonders komplexen Situationen, z.B. bei einer Zersplitterung der Gesellschafter in viele kleine Gruppen, kann es notwendig werden, eine Strategie mit unterschiedlichen Handlungs-Szenarien zu entwickeln. Ziel muss es dann sein, ähnlich wie im Schachspiel, mehrere Züge im Voraus zu durchdenken. Dies ist nur möglich, wenn die Handlungsalternativen bekannt und damit planbar sind, was wiederum nur mit fundierten Kenntnissen des Gesellschafts- und oft auch Steuerrechts und Vertragsrechts möglich ist.
5. Begleitung der notariellen Akte zur Eintragung von Abberufung und Neubestellung von Geschäftsführern
Sind die Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung getroffen, müssen diese rechtswirksam umgesetzt werden. Die Abberufung und Neubestellung von Geschäftsführern sind als sog. gesellschaftsrechtliche Akte (im Unterschied zum arbeitsrechtlichen Akt von Anstellung und Kündigung) nur in notarieller Form möglich, in welcher sie beim Handelsregister eingereicht werden müssen. Hier übernehmen wir die Koordinierung mit dem Notariat, bereiten Texte zusammen mit dem Notariat in der erforderlichen Gestaltung vor und sichern den Prozess bis zur angestrebten Eintragung ab.
6. Pressemitteilungen – wenn erforderlich
Wenn die betreffende Gesellschaft Gegenstand der Berichterstattung in Tages- oder Fachpresse ist, kann es erforderlich werden, bestimmte Maßnahmen kontrolliert nach außen zu kommunizieren, etwa den Wechsel in der Geschäftsführung. Hier können unterschiedliche Formulierungen zu sehr unterschiedlichen öffentlichen Reaktionen führen. Wir unterstützen unsere Mandanten bei der Auswahl des bestmöglichen Wortlauts solcher Pressemitteilungen, insbesondere nach rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
7. Häufig gestellte Fragen (FAQ) – Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern
Ein Klick genügt, um Antworten auf besonders oft gestellte Fragen bei Konflikten zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern zu erhalten.