Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern

Wenn der Geschäftsführer gegen die Gesellschafter meutert – oder umgekehrt

Wir unterstützen unsere Mandanten sowohl als Geschäftsführer, die Unterstützung gegenüber unkooperativen Gesellschaftern suchen, als auch umgekehrt. Die Gesellschafter können, wenn sie eine Mehrheit hierfür bilden, die Geschäftsführer immer mit sofortiger Wirkung abberufen, so dass die Geschäftsführer nach außen nicht mehr auftreten dürfen. Der Anstellungsvertrag läuft aber oft weiter, so dass eine Aufhebungsvereinbarung oft die bessere Lösung für die Gesellschaft ist. Die Geschäftsführer ihrerseits können oft vorzeitig ausscheiden, wenn sie den Gesellschaftern klar machen, dass die Konzepte für eine Gewinnverbesserung unvereinbar sind, denn auch die Gesellschafter haben kein Interesse an einem Dauerkrach mit dem Management.

1. Kündigung / Aufhebung von Geschäftsführerverträgen

Zuständig für den Abschluss wie auch die Kündigung von Geschäftsführerverträgen ist die Gesellschafterversammlung. Sind sich die Gesellschafter einig, können diese einen Vertreter bestimmen, der die nötigen Erklärungen oder Handlungen gegenüber dem Geschäftsführer durchführt. Hierbei können Fristen und Förmlichkeiten eine Rolle spielen, bei denen wir unsere Mandanten unterstützen. Notfalls übernehmen wir auch die Zustellung besonders wichtiger Schriftstücke.

2. Suche und Verpflichtung von Interimgeschäftsführern

Es gibt Situationen, in denen nicht genügend Zeit vorhanden ist, um einen langfristig tätigen Geschäftsführer auszuwählen. In diesen Fällen können sog. Interimgeschäftsführer die von spezialisierten Dienstleistungsunternehmen angeboten werden, helfen. Diese Interimgeschäftsführer übernehmen die Geschäftsführungsposition und damit auch die Geschäftsführerverantwortung nach außen und sichern so die Gesellschafter haftungsmäßig ab. Nach Behebung des personellen Engpasses scheiden diese Interimgeschäftsführer wieder aus und der langfristig vorgesehene Geschäftsführer kann die Position nahtlos übernehmen. Wir unterstützen unsere Mandanten bei der Auswahl geeigneter Dienstleister und bei dem Abschluss entsprechender Dienstleistungsverträge.

3. Begleitung von Gesellschafterversammlungen

Sofern sich die Gesellschafter einig sind, sind Gesellschafterversammlungen häufig eine Routinesache. Es kann aber auch hier zu Komplikationen kommen, etwa wenn Uneinigkeit unter den Gesellschaftern entsteht, ganz besonders bei einer Patt-Situation (dies wäre dann der Fall, wenn sich keine Mehrheiten bilden können, etwa weil beide Lager 50% der Stimmen besitzen). Auch kann eine Gesellschafterversammlung von großer Bedeutung sein, wenn sie eine zentrale Maßnahme vorbereitet (z.B. eine Umwandlung, die Kündigung gegenüber dem Geschäftsführer uam.). Hier unterstützen wir unsere Mandanten so, dass die Gesellschafterversammlung wie auch deren Ergebnisse ein sicheres Fundament für die anschließenden Umsetzungsmaßnahmen sind.

4. Vorbereitung der Strategie gegenüber der Geschäftsführung oder der Gesellschaft

In besonders komplexen Situationen, z.B. bei einer Zersplitterung der Gesellschafter in viele kleine Gruppen, kann es notwendig werden, eine Strategie mit unterschiedlichen Handlungs-Szenarien zu entwickeln. Ziel muss es dann sein, ähnlich wie im Schachspiel, mehrere Züge im Voraus zu durchdenken. Dies ist nur möglich, wenn die Handlungsalternativen bekannt und damit planbar sind, was wiederum nur mit fundierten Kenntnissen des Gesellschafts- und oft auch Steuerrechts und Vertragsrechts möglich ist.

5. Begleitung der notariellen Akte zur Eintragung von Abberufung und Neubestellung von Geschäftsführern

Sind die Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung getroffen, müssen diese rechtswirksam umgesetzt werden. Die Abberufung und Neubestellung von Geschäftsführern sind als sog. gesellschaftsrechtliche Akte (im Unterschied zum arbeitsrechtlichen Akt von Anstellung und Kündigung) nur in notarieller Form möglich, in welcher sie beim Handelsregister eingereicht werden müssen. Hier übernehmen wir die Koordinierung mit dem Notariat, bereiten Texte zusammen mit dem Notariat in der erforderlichen Gestaltung vor und sichern den Prozess bis zur angestrebten Eintragung ab.

6. Pressemitteilungen – wenn erforderlich

Wenn die betreffende Gesellschaft Gegenstand der Berichterstattung in Tages- oder Fachpresse ist, kann es erforderlich werden, bestimmte Maßnahmen kontrolliert nach außen zu kommunizieren, etwa den Wechsel in der Geschäftsführung. Hier können unterschiedliche Formulierungen zu sehr unterschiedlichen öffentlichen Reaktionen führen. Wir unterstützen unsere Mandanten bei der Auswahl des bestmöglichen Wortlauts solcher Pressemitteilungen, insbesondere nach rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

7. Häufig gestellte Fragen (FAQ) – Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern

Ein Klick genügt, um Antworten auf besonders oft gestellte Fragen bei Konflikten zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern zu erhalten.

Oft empfiehlt es sich, direkt über Zeugen festzustellen, ob tatsächlich eine Krankheit vorliegt, oder diese nur vorgeschoben ist. Die Gesellschaft kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) eines Arztes verlangten, die Frist hierfür wird im Arbeitsvertrag geregelt. Wenn die Krankheit ersichtlich vorgeschoben ist (Bsp: Der Geschäftsführer spielt Tennis, obwohl er vorträgt, sich den Arm verstaucht zu haben), kann die Gesellschaft den Arbeitsvertrag fristlos kündigen.

Nein, die Bestellung ist der gesellschaftsrechtliche Akt (Beschluss, Eintragung ins Handelsregister), während der Anstellungsvertrag in den Bereich des Arbeitsrechts gehört. Die Bestellung ist immer sofort änderbar, der Anstellungsvertrag nur im Rahmen der vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen. Im Anstellungsvertrag kann (und sollte) eine Regelung aufgenommen werden, dass die Abberufung des Geschäftsführers immer auch als Kündigung des Anstellungsvertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt gelten soll.

Die Niederlegung kann arbeitsrechtlich als Arbeitsverweigerung zu werten sein mit der Folge, dass der Anstellungsvertrag fristlos gekündigt werden kann. Die Niederlegung führt aber auch zu einer Führungslosigkeit der Gesellschaft. Die Gesellschafter können gezwungen sein, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn der Geschäftsführer nicht mehr zur Verfügung steht, § 15a InsO. Hier kann es ggf. sinnvoll sein, einen Interimgeschäftsführer einzusetzen.

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