Umwandlungen von Gesellschaften aller Art
Wenn das alte Rechtskleid nicht mehr passt
Vereinfacht ausgedrückt sind Umwandlungen „Verwandlungen“ z.B. als Formwechsel von einer Personengesellschaft in eine GmbH oder umgekehrt, Vermögensübertragungen, genauso aber z.B. auch Aufspaltungen von Gesellschaften in neue Funktionseinheiten und schließlich auch im Gegenteil Verschmelzungen von mehreren Funktionseinheiten zu einer einheitlichen Gesellschaft. Die Varianten hierbei sind nach dem Umwandlungsgesetz sehr vielfältig. Einige hiervon werden hier angesprochen. Steuerlich wird das Umwandlungsgesetz durch das Umwandlungssteuergesetz ergänzt. Das Umwandlungssteuergesetz ermöglicht es insbesondere, die steuerlichen Effekte der Umwandlung auf den gewählten Umwandlungsstichtag mit Rückwirkung durchzuführen. Es erlaubt dabei ausdrücklich die Buchwertfortführung, so dass stille Reserven nicht aufgedeckt, d.h. nicht (wie etwa bei einem Verkauf) versteuert werden müssen.
Inhaltsverzeichnis Leitfaden
Wir betreuen unsere Mandanten in folgenden Bereichen:
1. Verschmelzung
Eine Verschmelzung ist das Zusammenführen der Vermögensmassen zweier zuvor selbständiger Gesellschaften. Dies kann erfolgen dadurch, dass die erste Gesellschaft ihr Vermögen auf die zweite Gesellschaft überträgt und die erste Gesellschaft dabei untergeht (Verschmelzung zur Aufnahme) oder dass aus den beiden alten Gesellschaften eine vollständig neue entsteht (Verschmelzung durch Neugründung). Dafür erhalten die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaften Anteile an der aufnehmenden oder neuen Gesellschaft. Als grundlegende Dokumente sind hierfür erforderlich:
- Verschmelzungsvertrag
- Verschmelzungsbericht und
- Verschmelzungsbeschluss.
2. Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung
Das Umwandlungsgesetz unterscheidet drei Arten der Spaltung, die im wesentlichen das Gegenteil einer Verschmelzung darstellt:
Bei der Spaltung hört eine zuvor bestehende Gesellschaft auf zu existieren und ihr Vermögen wird auf übernehmende Rechtsträger verteilt. Die Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft erhalten im Gegenzug Anteile an den aufnehmenden Gesellschaften. Bei der Abspaltung geschieht grundsätzlich das Gleiche, wobei jedoch die übertragende Gesellschaft in ihrem Restbestand erhalten bleibt. Die Ausgliederung wiederum unterscheidet sich von der Abspaltung dadurch, dass die Anteile an den aufnehmenden Gesellschaften direkt an die übertragende Gesellschaft gehen (es entsteht hier also ein Mutter-Tochter-Verhältnis)
3. Formwechsel
Formwechsel bedeutet, dass z.B. ein Unternehmen, welches zuvor als GmbH gehandelt hat, ab dem gewählten Stichtag als Personengesellschaft, z.B. als GmbH & Co. KG tätig wird. Das Unternehmen bleibt wirtschaftlich also erhalten, es ändert sein sog. Rechtskleid. Die Gründe hierfür können vielfältig sein, es müssen gegenüber der Rechtsordnung dafür keine Gründe dargelegt werden. In der Praxis sind häufige Gründe Haftungsüberlegungen oder steuerliche Gestaltungen / Verbesserungen. Nach dem Formwechsel dürfen die bisherigen Bilanzansätze ohne weiteres fortgeführt werden, stille Reserven müssen also nicht aufgedeckt (versteuert) werden.
4. Vermögensübertragung
Ein weniger häufig gewählter Umwandlungsvorgang ist die Vermögensübertragung. Diese kann erfolgen unter Auflösung des Vermögensinhabers oder aber unter Fortführung. Das Vermögen kann übertragen werden auf einen oder mehrere bereits bestehende Rechtsträger oder aber auf einen der mehrere neu entstehende Rechtsträger. Diese Umwandlungsart ist gesetzlich beschränkt auf öffentlich-rechtliche Körperschaften und den Versicherungsbereich.
5. Beteiligungsfähige Rechtsträger: Vor allem Gesellschaften
Das Umwandlungsgesetz ist für die Gesellschaften geschaffen worden. Daher können neben weniger in der Praxis bedeutsamen Formen die Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, die KGaA) und Personengesellschaften (GbR, oHG, KG, GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaften) und Vereine beliebig hin und her verschmolzen, gespalten oder einem Formwechsel unterworfen werden. Diese Umwandlungen können auch in einer Kette hintereinander durchgeführt werden (etwa die sog. Kettenverschmelzung), sofern es keine gesetzlichen Einschränkungen gibt. Eine natürliche Person kann an einer Verschmelzung nur als aufnehmender Rechtsträger beteiligt sein, wenn er als einziger Gesellschafter das Vermögen der GmbH oder AG übernimmt.
6. Häufig gestellte Fragen (FAQ) – Umwandlungen von Gesellschaften aller Art
Aus der Begleitung von Umwandlungen in unterschiedlichsten Situationen kennen wir besonders häufig gestellte Fragen, zu denen hier erste Antworten gegeben werden: