Steuerrecht

Rechtsanwalt und Steuerberater

Das Steuerrecht besteht zu einem erheblichen Teil aus Steuerberatung. Diese verstehen wir dabei nicht als reine „Erklärungsberatung“, also das Fertigen einer Steuererklärung aus den bereits existierenden Belegen, die der Mandant überreicht. Denn in dieser Variante kann oft keine Gestaltung mehr durchgeführt werden. Steuerberatung ist für uns also „proaktiv“, was bedeutet, dass bereits im Vorfeld strategische Entscheidungen getroffen werden, die sich dann in der Steuererklärung niederschlagen. Dies sind z.B. größere Investitionen, die strategisch eingesetzt werden, um steuerliche Gestaltungspotentiale zu nutzen. Wir vertreten unsere Mandanten zudem in allen Streitigkeiten mit den Finanzbehörden, also in Erklärungs-, Einspruchs- und Gerichtsverfahren vom Finanzamt über das Finanzgericht bis zum Bundesfinanzhof oder auch dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg. Mit zu diesen Verfahren zählen auch Geldwäschefälle, die vor den zuständigen Behörden (in NRW die Bezirksregierungen) geführt werden, sowie das Steuerstrafrecht. Die Doppelqualifikation als Rechtsanwalt und Steuerberater gewährleistet dabei besonders effizientes Arbeiten.

1. Begleitung von Betriebsprüfungen

In der Betriebsprüfung beginnt oft erst der richtige Streit mit dem Finanzamt. Belege werden beanstandet genauso wie steuerliche Bewertungen. In der Folge verlangt das Finanzamt hohe Nachzahlungen, die für den Steuerpflichtigen schnell existenzgefährdend werden. Hier muss der Standpunkt des Mandanten konsequent vertreten werden, u.U. im Anschluss durch Einspruch, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder sogar vor Gericht durch eine Anfechtungsklage gegen den Folgebescheid und einen gerichtlichen Aussetzungsantrag.

2. Streitfragen bei USt, KSt, ESt, AO

Die Masse der Streitigkeiten mit dem Finanzamt betrifft nur wenige Steuerarten. Dies sind die Umsatzsteuer (USt), die Körperschaftsteuer (KSt) und die Einkommensteuer (ESt); verfahrenstechnisch wichtig ist daneben die Abgabenordnung (AO). Auf diese Steuern beziehen sich praktisch alle Betriebsprüfungen mit den zugehörigen Betriebsprüfungsberichten, aus denen die Finanzämter dann ihre Nachforderungen herleiten wollen. Hier kommt es zu vielfachen Überschneidungen zwischen anwaltlichen und steuerberatenden Fachfragen, die wir effizient für unsere Mandanten lösen.

3. Haftung für Steuerverbindlichkeiten durch GeschäftsführerUSt, KSt, ESt, AO

Insbesondere wenn von einer GmbH die vom Finanzamt verlangten Steuern nicht erhoben werden können (z.B. wegen einer Insolvenzsituation), versucht das Finanzamt den oder die Geschäftsführer in Haftung zu nehmen. Haftung bedeutet, dass der in Anspruch genommene Geschäftsführer die Steuern der GmbH bezahlen muss. Diese Inanspruchnahme erfolgt über einen Haftungsbescheid, für den der Steuerbescheid gegen die GmbH die Grundlage bildet. Eine Haftung des Geschäftsführers setzt voraus, dass dieser die Gelder der GmbH nicht korrekt verplant hat und daher das Finanzamt schlechter behandelt wurde als die übrigen Gläubiger. Dieser Vorwurf muss also entkräftet werden.

4. Einsprüche und Klagen gegen Steuerbescheide

Ein Steuerbescheid ist für den Steuerpflichtigen besonders gefährlich, weil der Bescheid endgültig wird, wenn gegen ihn nicht fristgerecht Einspruch eingelegt wird. Nach dem Einspruchsverfahren ergeht eine Einspruchsentscheidung, die wiederum mit einer Klage vor dem Finanzgericht angefochten werden muss, wenn das Finanzamt an unberechtigten Steuerforderungen festhält. Die tiefe Kenntnis des Verfahrens- und Prozessrechts aus steuerberatender und anwaltlicher Sicht sind hier zentrale Anforderungen an eine kompetente Beratung des Mandanten.

5. Steuererklärungen

Steuererklärungen sind der erste Schritt in dem Kampf mit dem Finanzamt um die Anerkennung von erzielten Einnahmen und getätigten Ausgaben. Die Nutzung von Abschreibungsmöglichkeiten, von Rückstellungen und legalen Steuervorteilen ist nicht nur erlaubt, sondern notwendig, um zu einem für den Mandanten gerechten Steuerergebnis zu kommen. Es besteht kein Grund für Mandanten, mehr Steuern zu zahlen, als es der Staat in seinen eigenen Gesetzen festlegt. Wir fertigen für unsere Mandanten Steuererklärungen aller Art und achten auf eine bestmögliche Planung und Durchführung dieser Erklärungen.

6. Internationales Steuerrecht

In einer zunehmend international verflochtenen Wirtschaft ist die optimale Gestaltung und Verarbeitung von grenzüberschreitenden Steuersachverhalten in Steuererklärungen tägliches Geschäft. Die Beachtung von Doppelbesteuerungsabkommen gehört genauso hierzu wie die Planung von Steuersitzen und Durchführung von Belastungsvergleichen. Sowohl Zuzug als auch Wegzug aus Deutschland mit Einplanung der Wegzugsbesteuerung sind hier genauso selbstverständlich wie die Planung von Holding-Strukturen im In- und Ausland.

7. Häufig gestellte Fragen (FAQ) – Steuerrecht

Ein Klick genügt, um Antworten auf zentrale Fragen zum Steuerrecht und unseren steuerlichen Beratungsschwerpunkten zu erhalten.

Die unbeschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn eine Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat; bei Gesellschaften kommt es auf den Sitz der Gesellschaft oder den Ort ihrer Geschäftsleitung an. Liegen beide Kriterien nicht vor, spricht man von beschränkter Steuerpflicht, d.h. es sind nur diejenigen Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig, die aus in Deutschland belegenen Quellen stammen.

Als Arbeitnehmer muss man mindestens die Einkommensteuererklärung abgeben, im Normalfall bis Ende Mai des Folgejahres. Unternehmer müssen zudem eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben, wenn sie nur geringe Umsätze erzielen, andernfalls auch monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen. Schließlich müssen Unternehmer auch eine Gewerbesteuererklärung einreichen, wenn sie nicht als Freiberufler von der Gewerbesteuer freigestellt sind. Kapitalgesellschaften wie die GmbH müssen statt einer Einkommensteuererklärung eine Körperschaftsteuererklärung abgeben.

Die Betriebsprüfung beginnt mit der sog. Prüfungsanordnung. In diesem Schreiben teilt das zuständige Finanzamt dem Steuerpflichtigen mit, für welche Jahre und Steuerarten es in der nächsten Zeit eine Prüfung durchführen will; es wird auch der zuständige Prüfer benannt. Am vorgesehenen Tag beginnt der Prüfer dann mit seinen Prüfungshandlungen, indem er insbesondere die Kontoauszüge und zugehörigen Belege (Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Verträge, sonstige Belege) übernimmt und auswertet. Nach Durchführung der Prüfung versendet das Finanzamt einen Betriebsprüfungsbericht, der dann die Grundlage ist für ergehende Änderungsbescheide. Hiergegen kann der Steuerpflichtige dann Einspruch einlegen und ggf. Klage erheben.

Gegen einen Steuerbescheid kann sich der Steuerpflichtige zunächst auf Finanzamtsebene wehren durch einen Einspruch, normalerweise verbunden mit einem gleichzeitigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Der Einspruch hält zwar das Verwaltungsverfahren offen, er verhindert aber nicht, dass das Finanzamt aus dem erlassenen Verwaltungsakt vollstrecken kann. Daher ist hier zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt zu stellen. Wenn das Finanzamt dem Einspruch nicht folgt oder die Aussetzung der Vollziehung nicht bewilligt, kann sich der Steuerpflichtige an das Finanzgericht wenden und dort seine Einwände weiterverfolgen.

Ein Schätzungsbescheid ist zulässig, wenn keine Erklärung eingereicht wird oder wenn sonstige Besteuerungsgrundlagen (z.B. Einkünfte oder Betriebsausgaben) nicht ermittelt werden können, also eine sog. Verletzung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen vorliegt. Zunächst aber muss das Finanzamt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit geben, diese Fragen aufzuklären. Wenn dies nicht gelingt, kann das Finanzamt nach bestimmten anerkannten Schätzungsmethoden diese Unsicherheit durch Schätzung beheben. Ziel ist dabei nicht eine Bestrafung des Steuerpflichtigen, sondern die Herstellung der Steuergerechtigkeit durch Schließung der tatsächlichen Informationslücken.

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