Begleitung von Betriebsprüfungen

Keine Probleme mehr mit der Betriebsprüfung durch strukturierte Vorbereitung

Für uns ist Steuerberatung keine reine Erklärungsberatung, sondern eine zukunftsgerichtete strategische Erörterung und Beratung von Investitions- und Planungsentscheidungen. Dies wirkt sich gerade auch bei Betriebsprüfungen stark aus: Wenn der Mandant nur eine Erklärungsberatung erhält, ist das „Kind“ häufig schon „in den Brunnen gefallen“, d.h. die Vorbereitung und Umsetzung einer steuerlich relevanten Entscheidung des Mandanten ist fehlerhaft oder unvollständig, und kann nun nicht mehr rückwirkend korrigiert werden. Bei der strategischen Beratung hingegen wird die Überprüfung in der kommenden Betriebsprüfung bereits eingeplant, Dokumente werden prüfungssicher vorbereitet und schlüssige Umsetzungen durchgeführt und belegt. Dann kann insbesondere auch die häufige Nachzahlung nach durchgeführter Betriebsprüfung minimiert werden. Abgerundet wird diese strategische Steuerberatung durch hohe Kompetenz in den Bereichen Vertrags- und Wirtschaftsrecht sowie langjährige Tätigkeit im Bereich des Steuerstrafrechts.

1. Vorbereitung der Betriebsprüfung

Die Betriebsprüfung beginnt mit einer Prüfungsanordnung, die das zuständige Finanzamt an den Steuerpflichtigen schickt. Darin wird der geprüfte Zeitraum, die geprüften Steuerarten und der zuständige Prüfer festgelegt.

Beispiel:

„Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit wird eine Betriebsprüfung der Jahre 2020 bis 2022 angeordnet. Geprüfte Steuerarten sind die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer. Die Prüfung wird durchgeführt durch Herrn Müller. Mit freundlichen Grüßen“

Neben der Tatsache, dass damit klar eingegrenzt wird, welche Vorbereitungen für die Betriebsprüfung zu treffen sind, ist damit im Umkehrschluss auch festgelegt, welche Steuerjahre und Steuerarten gerade nicht geprüft werden. Dies kann z.B. die Möglichkeit eröffnen, für nicht geprüfte Zeiträume und Steuerarten noch eine Selbstanzeige zu erstatten. Die Prüfung der betroffenen Steuerjahre und Steuerarten bereiten wir mit dem Mandanten detailliert vor.

2. Laufende Kommunikation mit dem Betriebsprüfer

Die zuverlässige und pünktliche Kommunikation mit dem Betriebsprüfer ist äußerst wichtig. Sie zeigt, dass der Steuerpflichtige bzw. der Berater die Prüfung „ernst“ nimmt und dass auf sein Wort (etwa, bestimmte Unterlagen bis zu einem bestimmten Tag nachzureichen) Verlass ist. Wie auch sonst im Umgang mit dem Finanzamt ist bei schriftlichen Stellungnahmen im Übrigen stets große Vorsicht geboten, da mancher Prüfer eine Äußerung zum Anlass nimmt, überraschende Folgefragen zu stellen. Wir antworten daher für unsere Mandanten so, dass die gestellten Fragen beantwortet werden, aber auch nicht mehr. Das, was wir schreiben, ist stichhaltig und wird mit Dokumenten belegt. Ziel ist es, den Prüfer dazu zu bringen, die Fragen für beantwortet zu erachten, so dass er die Prüfung im besten Sinne für den Mandanten abschließt.

3. Durchführung der Schlussbesprechung

Am Ende einer Betriebsprüfung sieht das Gesetz die Durchführung einer sog. Schlussbesprechung vor. Diese hat letztlich den Sinn festzustellen, ob noch Argumente existieren, die bislang nicht vorgebracht und/oder erörtert wurden. Wenn ein umfassender Austausch erfolgt ist, kann die Schlussbesprechung oft unnötig erscheinen. Atmosphärisch ist sie dies jedoch auch dann häufig nicht. Wir empfehlen, die Schlussbesprechung grundsätzlich wahrzunehmen, damit die Betriebsprüfung sicher zu dem angestrebten Ziel geleitet wird und nach Möglichkeit in den zu erwartenden Änderungsbescheiden keine bösen Überraschungen stehen. Das Finanzamt schreibt zu der Schlussbesprechung ein Protokoll, welches dem Steuerpflichtigen in einer Kopie zur Verfügung gestellt wird. Zweifelsfragen tatsächlicher Art können hier auch mit einer Art Vergleich, der sog. tatsächlichen Verständigung aus der Welt geschafft werden.

4. Kontrolle der Änderungsbescheide

Nach Abschluss der Betriebsprüfung kehrt das Besteuerungsverfahren in den normalen Modus zurück. Das bedeutet, dass die Erkenntnisse der Betriebsprüfung zusammen mit der zuvor eingereichten und geprüften Steuererklärung nun die Grundlage für neue Bescheide, die sogenannten Änderungsbescheide, bildet. Diese ergehen idR. wenige Wochen nach Abschluss der Betriebsprüfung. Die Änderungsbescheide sollten direkt mit den Ergebnissen der Betriebsprüfung und dem Inhalt der Schlussbesprechung abgeglichen werden. Wenn sich Unterschiede zum Nachteil des Steuerpflichtigen ergeben, muss unverzüglich Einspruch zusammen mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eingelegt werden.

5. Einspruchs- und Klageverfahren gegen Änderungsbescheide

Das Einspruchs- und Klageverfahren läuft grds. genauso ab, wie auch sonst, wenn keine Betriebsprüfung durchgeführt wurde. Allerdings wird das Finanzamt noch weniger bereit sein, von den Änderungsbescheiden im Einspruchsverfahren abzugehen, da es die steuerlichen Verhältnisse dort aus seiner Sicht eingehend geprüft hat.

6. Häufig gestellte Fragen (FAQ) – Begleitung von Betriebsprüfungen

Von den vielen Fragen, die uns zu dieser Thematik immer wieder erreichen, hier eine Auswahl mit dazugehörigen Antworten:

Ja. Neben den großen Betrieben, die laufend geprüft werden (hier gibt es also keine Prüfungspause; Bsp.: große Aktiengesellschaften wie Volkswagen, Mercedes-Benz, Siemens usw.) können Unklarheit in der Steuererklärung, Indizien für eine unrichtige Steuererklärung, auffällige Veränderungen im Vergleich zu früheren Jahren (z.B. starke Gewinnschwankungen), daneben aber auch schlicht das Zufallsprinzip zu Betriebsprüfungen führen. Der Prüfungszeitraum beträgt idR. 3 Jahre, dieser kann aber auch verlängert werden.

Ja, die sog. Änderungssperre gilt nur für die konkrete Betriebsprüfung, also für die geprüften Jahre und die geprüften Steuerarten. Jenseits dieser Eingrenzung bleibt eine Selbstanzeige möglich. Diese Selbstanzeige muss gerade in einer Betriebsprüfung, die mit hohem psychischen Druck verbunden ist, besonnen vorbereitet und eingereicht werden.

Ja, die Anordnung der Betriebsprüfung ist ein sog. Verwaltungsakt, gegen welchen ein Einspruch eingelegt werden kann. Allerdings ist ein solcher Einspruch selten erfolgreich zu begründen. Anerkannt ist, dass eine Betriebsprüfung jedenfalls dann rechtswidrig und daher auch mit Erfolg angreifbar ist, wenn die in der Anordnung genannten Steuerarten und Steuerjahre bereits verjährt sind, so dass eine Steuernachforderung ausgeschlossen ist.

Ja, die Betriebsprüfung bedeutet, dass der Steuerfall noch nicht abgeschlossen ist. Daher kann auch in der Betriebsprüfung noch ein steuermindernder Sachverhalt geltend gemacht und belegt werden. Das Finanzamt muss diese Tatsachen auch verwerten.

Ja, dies ist auch nicht ungewöhnlich. Hilfreich ist es, wenn der Verlegungsantrag durch einen Steuerberater gestellt wird, der diesen Antrag dann auch inhaltlich relevant begründet. Ein erster Verlegungsantrag ist dann meist erfolgreich. Schwierig wird es, wenn das Finanzamt sich im Wiederholungsfall hingehalten fühlt, zumal auch die Prüfer viele Prüfungen hintereinander durchführen und hierfür bereits eine Terminplanung besteht, die ggf. gefährdet wird. Es sollte daher direkt beim ersten Verlegungsantrag genau überlegt werden, ob die relevanten Vorbereitungen für den neuen Termin auch tatsächlich abgeschlossen sein werden.

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