Einsprüche und Klagen gegen Steuerbescheide
Der alltägliche Kampf gegen Ungerechtigkeiten des Finanzamts
Einsprüche und Klagen gegen Steuerbescheide sind neben dem Anfertigen von Steuererklärungen das Kerngeschäft des Steuerrechts. Die Begleitung durch einen Steuerberater, im Idealfall durch einen Berater, der Rechtsanwalt UND Steuerberater ist, ist im Einspruchs- und Klageverfahren absolut entscheidend. Während das Einspruchsverfahren noch bei dem für den Bescheid zuständigen Finanzamt geführt wird und damit eine verwaltungseigene Kontrollmöglichkeit darstellt, ist die Klage gegen den Steuerbescheid ein Mittel, um eine unabhängige Prüfung durch das Finanzgericht herbeizuführen. Und obwohl der Staat von dem Steuergeld der Bürger lebt und damit auch die Finanzgerichte von den Steuern bezahlt werden, sind die Richter an den Finanzgerichten tatsächlich um eine neutrale Entscheidung über die erhobenen Klagen bemüht.
Inhaltsverzeichnis Leitfaden
In den folgenden Bereichen werden wir regelmäßig für unsere Mandanten tätig:
- 1. Einspruch gegen den Steuerbescheid
- 2. Antrag an das Finanzamt auf Aussetzung der Vollziehung
- 3. Klage gegen den Steuerbescheid
- 4. Gerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
- 5. Sonderfall: Untätigkeitsklage
- 6. Revision an den Bundesfinanzhof
- 7. Häufig gestellte Fragen (FAQ) – Einsprüche und Klagen gegen Steuerbescheide
1. Einspruch gegen den Steuerbescheid
Mit dem Einspruch kann der Steuerbescheid des Finanzamts angegriffen werden. Die Frist hierfür beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Wird der Bescheid mit der normalen Post verschickt, gilt der dritte Tag nach dem Datum des Bescheids als Tag der Bekanntgabe. Die Einspruchsfrist läuft dann einen Monat und endet am selben Tag des folgenden Monats, sonst (bei Bekanntgabe z.B. am 31. und einem kürzeren Folge-Monat) am letzten Tag des Folge-Monats. Der Einspruch muss schriftlich erhoben werden, wobei die normale E-Mail nicht genügt. Daher muss der Einspruch entweder mit der normalen Post (am besten als Einschreiben, hier muss der Zugang beim Finanzamt rechtzeitig erfolgen) oder per Fax erhoben werden. Die Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts übernimmt dann die Sache und prüft, ob aus Sicht dieser Stelle Fehler beim angegriffenen Bescheid erkennbar sind. Da sich die Mitarbeiter im Finanzamt alle kennen und sich keine unnötigen Schwierigkeiten machen wollen, sind die Einsprüche gegen die Bescheide selten erfolgreich. Der Einspruch wird in diesem Fall mit einer ablehnenden Einspruchsentscheidung zurückgewiesen. Hält die Rechtsbehelfsstelle den Einspruch für berechtigt, hilft sie dem Einspruch ab (Berichtigung des Bescheids zugunsten des Steuerpflichtigen). Auch über die Abhilfe wird der Steuerpflichtige anschließend informiert, entweder durch ein einfaches Schreiben oder durch Übersendung eines neuen Bescheids mit den vom Steuerpflichtigen beantragten Verbesserungen.
2. Antrag an das Finanzamt auf Aussetzung der Vollziehung
Es ist immer zu beachten, dass der Einspruch gegen den Steuerbescheid nach dem Gesetz nicht die Vollziehung des Steuerbescheids durch das Finanzamt verhindert. Daher muss immer zeitgleich mit dem Einspruch auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach dem Gesetz dann erfolgreich, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Steuerbescheids bestehen. Das bedeutet, dass die Zweifel nicht überwiegen müssen, aber doch so relevant sind, dass an der Vollziehung des Bescheids nicht festgehalten werden kann (die Zweifel und die Gründe für die Richtigkeit des Bescheids müssen also etwa gleichgewichtig sein).
3. Klage gegen den Steuerbescheid
Wenn das Finanzamt den Steuerbescheid nicht ändern will und dies in der Einspruchsentscheidung mitteilt, kann der Steuerpflichtige wiederum binnen eines Monats Klage beim Finanzgericht einlegen. Die Finanzgerichtsbezirke sind sehr groß, so dass es nicht so viele von ihnen gibt. Kleinere Bundesländer wie Hessen haben nur ein einziges Finanzgericht, z.B. das Hessische Finanzgericht in Kassel oder das Niedersächsische Finanzgericht in Hannover. Nordrhein-Westfalen als bevölkerungsstarkes Bundesland hat drei Finanzgerichte in Düsseldorf, Köln und Münster. Bayern hat zwei Finanzgerichte in München und in Nürnberg. Grob gesagt ist das Finanzgericht Düsseldorf für die nördliche alte Rheinprovinz Preußens örtlich zuständig. Die Finanzgerichte sind atmosphärisch sehr ruhige Gerichte, ganz anders als z.B. die Amts- und Landgerichte. Dies liegt daran, dass der Streitstoff recht abstrakt ist, es geht nie um Gefühle, sondern schlicht um Steuern. Die Richter sind durchgängig auffallend gut vorbereitet und sehr kompetent. Leider dauern die Verfahren vor den Finanzgerichten sehr lang. Eine Dauer von mehreren Jahren ist keine Seltenheit. Oft ist der Streit dann schon abgekühlt, was der Sache manchmal durchaus dient. In der mündlichen Verhandlung erörtern die Richter den Sachverhalt sehr konzentriert, dabei lässt sich oft schon eine Tendenz für das folgende Urteil erkennen.
4. Gerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Ähnlich wie im Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt ist auch im Klageverfahren vor dem Finanzgericht zusätzlich ein gerichtlicher Aussetzungsantrag zu stellen, so dass auch hier zwei Verfahren nebeneinander herlaufen. Wiederum müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit vorliegen, damit der Aussetzungsantrag erfolgreich ist. In der Praxis hat gerade das Aussetzungsverfahren vor dem Finanzgericht eine vorentscheidende Funktion. Da die Richter schon im Aussetzungsverfahren nicht nur oberflächlich die Problematik erörtern, ist mit der Entscheidung über den Aussetzungsantrag oft auch schon die Entscheidung über die Klage gegen den Steuerbescheid vorweggenommen. Daher kommt es auch immer wieder vor, dass das Finanzamt bei einem erfolgreichen Aussetzungsantrag vor Gericht einlenkt, so dass das Hauptsachverfahren weniger bedeutsam oder sogar überflüssig werden kann.
5. Sonderfall: Untätigkeitsklage
Die typische Klage gegen einen Steuerbescheid ist eine sog. Anfechtungsklage. Dies rührt daher, dass der Steuerpflichtige den angegriffenen Bescheid in seiner Rechtswirkung erschüttern und beseitigen will. Neben der Anfechtungsklage gibt es noch einige andere Klagearten. Eine davon ist die sog. Untätigkeitsklage. Sie kann erhoben werden, wenn das Finanzamt mindestens sechs Monate nach Einlegung des Einspruchs immer noch nicht durch Einspruchsentscheidung entschieden hat. Die Untätigkeitsklage ist also ein Instrument, um das Finanzamt daran zu hindern, den Steuerfall auf die lange Bank zu schieben. Die Einspruchsentscheidung wird daher in diesem Fall auch nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klageerhebung verlangt.
6. Revision an den Bundesfinanzhof
Ist das Urteil des Finanzgerichts verkündet und will der Steuerpflichtige dieses nicht akzeptieren, kann er wiederum binnen eines Monats Revision beim Bundesfinanzhof in München einlegen, dem obersten deutschen Finanzgericht. Dort können allerdings keine Sachverhaltsprobleme mehr verhandelt werden, sondern reine Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung.
7. Häufig gestellte Fragen (FAQ) – Einsprüche und Klagen gegen Steuerbescheide
Von den vielen Fragen, die uns zu dieser Thematik immer wieder erreichen, hier eine Auswahl mit dazugehörigen Antworten: