Steuererklärungen

Wann müssen welche Erklärungen abgegeben werden?

Wenn ein Steuerpflichtiger Einkünfte erzielt, muss er Steuererklärungen beim zuständigen Finanzamt einreichen. Welche Erklärungen das sind, hängt von der Einkunftsart ab. Grundsätzlich müssen natürliche Personen Einkommensteuererklärungen und juristische Personen Körperschaftsteuererklärungen abgeben. Hat der Steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte, muss er zusätzlich eine Gewerbesteuererklärung und eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Die Umsatzsteuererklärung wird einmal nach Ende des Steuerjahres eingereicht und zusätzlich müssen monatliche Voranmeldungen eingereicht werden. Ist der Steuerpflichtige auch Arbeitgeber, muss er zusätzlich monatliche Lohnsteueranmeldungen an das Finanzamt schicken. Daneben gibt es anlassbezogene Steuererklärungen wie z.B. Erbschaftsteuererklärungen, Feststellungserklärungen (bei Personengesellschaften, bei der Grundsteuer uam.). Wir unterstützen unsere Mandanten bei all diesen Erklärungen hochprofessionell.

1. Strategische Beratung bereits vor der Steuererklärung

Die Steuererklärung sollte nicht erst dann beginnen, wenn das Steuerjahr abgelaufen ist und die Belege zusammengestellt werden. Eine gute Steuererklärung beginnt am Tag 1 des Steuerjahres. Dann ist nicht nur eine reine Belegerklärung möglich, sondern es können strategische Maßnahmen geplant und durchgeführt werden, die am Ende in die Steuererklärung einfließen und diese optimieren. Investitionsentscheidungen, Umzüge privat und geschäftlich, Geschäftsschließungen usw. haben unmittelbar steuerliche Auswirkungen. Diese sollten direkt im laufenden Steuerjahr bereits für die noch abzugebende Steuererklärung durchdacht werden.

2. Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärungen können einfach, aber auch sehr komplex sein. Bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden gehören Gewinnermittlungen und Bilanzen dazu. Vermietungseinkünfte müssen über die Einnahmen und Werbungskosten separat ermittelt werden. Bei Auslandsaktivitäten sind Fragen der Doppelbesteuerung zu beachten. Im Ausland hierauf gezahlte Steuer kann in Deutschland regelmäßig angerechnet werden, dies aber nur, wenn eine entsprechende Bescheinigung des lokalen ausländischen Finanzamts vorliegt. Die, Besteuerung erfolgt nach dem Progressionstarif zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5% und ggf. Kirchensteuer.

Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Gewinnausschüttungen aus Aktien, Spekulationsgewinne aus Aktien) werden entweder pauschal über die Kapitalertragsteuer im Abzugsverfahren versteuert oder auf Antrag mit dem individuellen Steuersatz, was nach dem Günstigkeitsprinzip zu entscheiden ist. Die Kapitalertragsteuer ist im Gegensatz zur Einkommensteuer eine flat tax, sie beträgt 25% zzgl. hierauf 5,5% Solidaritätszuschlag, es ergibt sich damit insgesamt eine Steuerbelastung von 26,375%. Sofern Kirchensteuerpflicht vorliegt, erhöht dieser Satz entsprechend.

3. Erklärung Gesonderte und einheitliche Feststellung

Erzielen mehrere Personen zusammen Einkünfte, liegt eine GbR oder sonstige Personengesellschaft vor. Für diese sind die Einkünfte einheitlich zu ermitteln und dann gesondert den einzelnen Gesellschaftern zuzuordnen, was durch eine entsprechende Feststellungserklärung durchzuführen ist. Die Gesellschafter versteuern dann die auf sie entfallenden Gewinnanteile als Einkünfte aus Beteiligungen.

4. Körperschaftsteuererklärung

Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH und AG) versteuern ihre Gewinne nach dem Körperschaftsteuergesetz. Die entsprechende Erklärung ist ähnlich wie die Einkommensteuererklärung einzureichen und folgt ähnlichen Prinzipien. Der Steuersatz ist eine flat tax und beträgt aktuell 15% zzgl. Solidaritätszuschlag hierauf von 5,5%.

5. Gewerbesteuererklärung

Da die Gewerbesteuer eine Gemeindesteuer ist, ist sie von Gemeinde zu Gemeinde uneinheitlich. Die hierfür verantwortlichen Hebesätze sind im Internet auffindbar. Der statistische durchschnittliche Gewerbesteuersatz in Deutschland beträgt 14,9%. Die Gewerbesteuererklärung ist ähnlich wie die Körperschaftsteuererklärung, es gibt allerdings besondere Hinzurechnungen und Kürzungen des Gewinns, die das Ergebnis verändern.

6. Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärung

Unternehmer müssen laufende Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichen, bei kleinen Unternehmen quartalsweise, sonst monatsweise bis zum 10. Tag des Folgemonats. In diesen Erklärungen ermittelt der steuerpflichtige Unternehmer selbst seine Zahllast als Differenz aus der Umsatzsteuer auf seine Netto-Umsätze und der Vorsteuer auf Waren und Dienstleistungen, die er von anderen Unternehmen für sein Unternehmen gekauft hat. Das Finanzamt übernimmt diese Voranmeldungen zunächst ohne weitere Prüfung und verschickt daher auch keine eigenen Bescheide, die Voranmeldung steht vielmehr dem Bescheid gleich. Am Jahresende muss eine Umsatzsteuererklärung eingereicht werden. Wenn die Voranmeldungen alle korrekt eingereicht wurden, ist die Umsatzsteuererklärung eine schlichte Zusammenfassung der Werte der Voranmeldungen.

7. Erbschaftsteuererklärung und andere Steuererklärungen

Bei Erbschaften und Schenkungen fällt ebenfalls eine Steuer an, die je nachdem als Erbschafts- oder Schenkungssteuer bezeichnet wird, was jedoch nur unterschiedliche Bezeichnungen derselben Steuer sind. Der einzige relevante Unterschied ist der Anlass des Vorgangs: hier eine Erbschaft nach einem Todesfall, dort eine Schenkung unter Lebenden. Diese Vorgänge müssen durch entsprechende Erklärungen gegenüber dem Finanzamt angezeigt werden. Das einheitlich als ErbStG abgekürzte Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für die Begünstigten eine Reihe von persönlichen und sachlichen Freibeträgen vor. Die persönlichen Freibeträge wie auch die anzuwendenden Steuersätze richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser: je näher die Verwandtschaft, desto geringer die Steuerbelastung.

8. Fristenkontrolle und Fristverlängerungsanträge

Von allergrößter Bedeutung im Steuerrecht ist die Einhaltung von Fristen und deren laufende Kontrolle, ggf. ergänzt durch Fristverlängerungsanträge. Wird eine Frist, z.B. für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid, versäumt, ist hiergegen nichts mehr zu machen. Auch wenn der Bescheid offensichtlich eine zu hohe Steuerschuld ausweist, muss der Steuerpflichtige sie bezahlen, weil er die Rechtsbehelfsfrist versäumt hat. Durch diese rigide Praxis zwingt der Staat die Steuerpflichtigen in einen festen Rhythmus, der das für die Staatsfunktion notwendige Steuergeld laufend zur Verfügung stellen soll. Privatleute tun sich oft schwer mit dieser strengen Fristenkontrolle, sie sollte daher durchweg in die Hände eines zuverlässigen Steuerberaters gelegt werden.

9. Häufig gestellte Fragen (FAQ) – Steuererklärungen

Hier einige Antworten auf Fragen, die oft an uns gerichtet werden:

Arbeitnehmer und Rentner dürfen, wenn sie keine anderen Einkünfte beziehen, die Steuererklärungen noch in Papierform einreichen. Alle anderen Steuerpflichtigen müssen dies in der elektronischen Form tun. Das Finanzamt kann allerdings eine Ausnahme zulassen, wenn ein sog. Härtefall vorliegt, z.B. wenn es um weiter zurückliegende Zeiträume geht, für die die elektronische Übermittlung erschwert wäre.

Die Einkommensteuererklärung 2024 war grds. bis zum 31.07.2025 beim Finanzamt abzugeben. Wird der Steuerpflichtige durch einen Steuerberater vertreten, verlängert sich diese Frist allerdings bis zum 30.04.2026. Gleiches gilt für die Körperschaftsteuererklärung 2024. Dies ist laufende Praxis, da die Steuerberater eine Vielzahl von Erklärungen vorzubereiten und einzureichen haben. Für die Jahre 2025 ff. gelten daher ähnliche, wenn auch nicht immer gleiche Regelungen (für 2025 ist z.B. für die Einkommensteuer die Abgabefrist ohne Steuerberater bis 31.07.2026, mit Steuerberater bis 28.02.2027).

Wenn die Kapitalerträge dem deutschen Steuerabzug unterlegen haben, sind diese nicht mehr in der Einkommensteuererklärung anzugeben, die Besteuerung ist final. Ausländische Kapitalerträge, die noch nicht in Deutschland besteuert wurden, müssen hingegen angeben werden. Hierauf im Ausland bereits gezahlte Steuern können (nach dem jeweiligen DBA) mit einem Zahlungsbeleg in Deutschland angerechnet werden.

Wenn eine pauschale Besteuerung des Mini-Jobs gewählt wurde (was der Normalfall ist), müssen die Einkünfte nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die besondere Besteuerungsform ist ausdrücklich final und erfolgt nur über den Arbeitgeber.

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