Steuerstrafrecht / Wirtschaftsstrafrecht

Rechtsanwalt und Steuerberater

Das Steuerstrafrecht / Wirtschaftsstrafrecht ist das Strafrecht, welches sich aus dem Führen eines Unternehmens und den in diesem Zusammenhang auch eingereichten Steuererklärungen ergibt. Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht gehen stark ineinander über: Wer z.B. Unternehmensgelder unterschlägt und dies in der Bilanz durch Ausweis nicht vorhandener Betriebsausgaben „abdeckt“, begeht sowohl eine Unterschlagung (gegen das Unternehmen) als auch eine Steuerhinterziehung (gegen den Staat). Die hohe Komplexität des Steuerrechts führt automatisch zu einer noch höheren Komplexität des Steuerstrafrechts und der damit in Zusammenhang stehenden sonstigen Wirtschaftsstraftaten. Steuerhinterziehung, Untreue, Bilanzfälschung, Betrug und Unterschlagung werden oft sogar durch einen einzigen Sachverhalt erfüllt. Um hier den Überblick zu bewahren, ist es in der Praxis von großem Vorteil, manchmal sogar unabdingbar, dass der beratende Rechtsanwalt zugleich auch Steuerberater ist. Unsere Doppelqualifikation als Rechtsanwalt und Steuerberater gewährleistet daher besonders effizientes Arbeiten.

1. Vertretung vor Finanzämtern und Steuerstraffinanzämtern

Wenn ein Finanzamt die Auffassung vertritt, dass bei einer Steuererklärung die Gesetze nicht beachtet wurden, wird fast immer routinemäßig ein Steuerstrafverfahren noch während der Prüfung der Steuererklärung (z.B. während einer Betriebsprüfung) eingeleitet. Der Steuerpflichtige hat es ab diesem Zeitpunkt dann nicht nur mit „einem“, sondern mit „zwei“ Finanzämtern zu tun. Die Mitteilung, dass gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde, trifft den Mandanten, der oft noch nie vorher mit der Justiz zu tun hatte, unerwartet. Hier muss der beratende Rechtsanwalt den Mandanten sofort führen und beruhigen. Genauso wie ein solches Verfahren routinemäßig eingeleitet wird, wird es in der Praxis auch routinemäßig oft später wieder eingestellt. Allerdings dauert dies in Deutschland aktuell teilweise mehr als zwei oder drei Jahre. In der Praxis wartet das Steuerstraffinanzamt nach der Mitteilung der Einleitung des Verfahrens zunächst einmal ab, was das „normale“ Finanzamt ermittelt. Erst nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens meldet sich das Steuerstraffinanzamt zur Festsetzung einer Strafe oder für die Verfahrenseinstellung zurück.

2. Vertretung vor allen deutschen Strafgerichten bis zum Bundesgerichtshof

Während der „reine“ Steuerberater seinen Mandanten vor den Finanzgerichten ebenfalls vertreten kann, steht diese Position vor den Strafgerichten allein dem Rechtsanwalt zu. Auch hier zahlt es sich wieder entscheidend aus, wenn dieser Rechtsanwalt auch Steuerberater ist, da ihm dies sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft als auch gegenüber dem Strafgericht einen Wissens- und Kompetenzvorsprung sichert. Die Steuerstraffinanzämter und die Staatsanwaltschaften verlassen sich oft ohne eigene Prüfung auf die oft nur „behaupteten“ Ermittlungsergebnisse der „normalen“ Finanzämter. Oft geschieht dies mangels eigener Fachkenntnisse zur wirklichen Überprüfung. Hier kann der Rechtsanwalt und Steuerberater ideal ansetzen und die von der Justiz aufgebaute Konstruktion der Anklage zu Fall bringen.

3. Selbstanzeigen

Selbstanzeigen werden dann erforderlich, wenn ein Steuerpflichtiger mutwillig oder fahrlässig erwirkt hat, dass er zu geringe Steuern gezahlt hat. Die Hintergründe sind vielfältig, oft handelt es sich aber schlicht um Mehrumsätze eines seit Jahren bestehenden Unternehmens oder um Einkunftsquellen, die bislang noch nie beim Finanzamt deklariert wurden (z.B. Schwarz-Vermietungen, Schwarz-Arbeit, schwarze Zinsen im Ausland). Das Recht der Selbstanzeige wurde aus politischen Gründen in den letzten Jahren immer weiter verschärft, so dass eine rechtzeitige, inhaltlich vollständige und korrekte Selbstanzeige auch für einen kompetenten Berater eine Herausforderung darstellen kann. Hier ist zum einen jahrelange Praxis, zum anderen aber auch wieder die doppelte Kompetenz aus Rechtsanwalts- und Steuerberatertätigkeit von großem Vorteil.

4. Geldwäscheprüfungen und -verfahren

Das Geldwäschegesetz soll nach der offiziellen Begründung der Bekämpfung des internationalen Terrorismus und der organisierten Kriminalität dienen. In der Praxis ist ein Geldwäscheverfahren jedoch oft schlicht die Folge eines bereits durchgeführten Steuerstrafverfahrens (auch nach einer erfolgreichen Selbstanzeige). Diese doppelten Verfahren nehmen auch deswegen stetig zu, weil die internationalen Verflechtungen Deutschlands mit anderen Staaten einerseits immer mehr steigen, andererseits aber auch weil in der Vergangenheit eine starke Migration nach Deutschland aus Staaten mit hoher Korruptionsbelastung und dysfunktionalen Bankensystemen erfolgt ist. Damit ist heute ein Geldwäscheverfahren ein ähnliches Masseverfahren geworden wie das Steuerstrafverfahren. Zuständig für die Führung der Geldwäscheverfahren sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen, die dem Landesamt für die Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF) unterstehen, welches wiederum zum Landesfinanzministerium in Düsseldorf gehört. In den anderen Bundesländern ist die Organisation ähnlich.

5. Schwerpunktberatung Faktische Geschäftsführung

Der Fachbegriff der „faktischen Geschäftsführung“ ist nach einer Vorgeschichte in der Rechtsprechung heute definiert über die sog. „Sechs-von-acht-Regel“ der obersten deutschen Strafgerichte. Ein nicht formal als Geschäftsführer (oder sonstiger Unternehmensleiter) bestellter Beteiligter wird dann als straf- und steuerstrafrechtlich verantwortlicher „faktischer Geschäftsführer“ behandelt, wenn er mindestens sechs der folgenden acht Geschäftsbereiche eines Unternehmens unter seiner Kontrolle hat:

  1. Bestimmung der Unternehmenspolitik,
  2. Unternehmensorganisation,
  3. Einstellung von Mitarbeitern,
  4. Gestaltung der Geschäftsbeziehung zu Vertragspartnern,
  5. Verhandlung mit Kreditgebern,
  6. höchste Gehaltsstufe in der GmbH,
  7. Entscheidung von Steuerangelegenheiten und
  8. Entscheidung von Steuerangelegenheiten und

Da die Qualifikation als straf- und steuerstrafrechtlich Verantwortlicher mit enormen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen (u.a. Haftung für Steuern und Sozialversicherung; Insolvenzantragspflicht) verbunden ist, ist die erfolgreiche Bekämpfung des Vorwurfs der faktischen Geschäftsführung absolut entscheidend. Wir verteidigen gerade hier seit vielen Jahren sehr erfolgreich unsere Mandanten.

6. Häufig gestellte Fragen (FAQ) – Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht

Ein Klick genügt, um Antworten auf zentrale Fragen zum Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht zu erhalten.

Ja, das ist möglich. Die Gerichte stellen hier jedoch höhere Anforderungen: Eine faktische Geschäftsführung ist in diesem Fall nur dann anzunehmen, wenn der „faktische“ den eingetragenen Geschäftsführer in mindestens sechs von acht der Geschäftsbereiche verdrängt, der eingetragene Geschäftsführer also tatsächlich nur noch untergeordnete oder keine Funktionen mehr ausübt.

Nein, eine Pflicht zur Aussage besteht auch hier nicht, wenn ein strafrechtliches Schweigerecht gegeben ist. Allerdings darf das Finanzamt (denn neben dem Steuerstrafverfahren läuft das „normale“ Steuerverfahren ja weiter) die fehlenden Angaben des Beschuldigten durch Schätzungen in Schätzungsbescheiden ersetzen. In der Praxis bedeutet das vielfach, dass es zwar formal ein Schweigerecht gibt, dass sich dieses jedoch wirtschaftlich nicht durchhalten lässt, weil das Finanzamt über eine Schätzung enormen Druck aufbauen kann. Hier muss eine abwägende Strategie durch den beratenden Rechtsanwalt und Steuerberater entwickelt werden.

Nein, anders als im Zivilrecht gibt es im Strafrecht keine besonderen Rechtsanwälte mit exklusiver BGH-Zulassung. Ein Steuerstraf- bzw. Wirtschaftsstrafverfahren kann von uns also von Anfang an bis zum Bundesgerichtshof geführt werden. Auch die Vertretung vor dem Europäischen Gerichtshof in Straßburg ist durch uns möglich.

Eine erfolgreiche Revision bedeutet, dass das angegriffene unterinstanzliche Urteil durch das Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer zurückverwiesen wird. An sich müsste daher das Verfahren noch einmal von Anfang an durchgeführt werden. In der Praxis ist es aber oft so, dass wegen der dann schon vorliegenden sehr langen Verfahrensdauer einerseits und der Überlastung von Gerichten und Staatsanwaltschaften andererseits eine Einstellung des Verfahrens mit Zahlung einer Geldauflage erfolgt. Eine erfolgreiche Revision bedeutet daher im Ergebnis einen Erfolg für den Mandanten, der nicht verurteilt wird und damit weiter als „unbescholten“ gilt.

Der Bundesgerichtshof hat als Richtschnur entwickelt, dass eine Aussetzung zur Bewährung nicht mehr möglich ist, wenn die hinterzogene Steuer mehr als 1 Mio. € beträgt. In einem solchen Fall wird z. B. eine Verurteilung zu einer Haftstrafe von 3 Jahren ausgesprochen (die höchste Strafe, die noch ausgesetzt werden kann, sind 2 Jahre Freiheitsstrafe).

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