GWG-Verfahren

Wenn Bargeldgeschäfte gefährlich werden

Das Geldwäschegesetz (GWG) soll nach offizieller Begründung der Bekämpfung von Waffen- und Drogenhandel sowie der Terrorismusfinanzierung dienen. Tatsächlich greift es aber viel weiter, so dass die eigentliche Stoßrichtung des Gesetzes generell die Bekämpfung von Bargeschäften vor allem mit ausländischen Geschäftspartnern ist. Diese Geschäfte sind steuertechnisch schwerer zu erfassen, als wenn nur mit Giralgeld bezahlt würde. Das Gesetz erlegt den in Deutschland ansässigen Empfängern von Bargeld erhöhte Berichts- und Kontrollpflichten auf, so dass sie letztlich auf die inkriminierten Bargeschäfte tendenziell verzichten sollen. Das GWG gehört daher zumindest auch zu der in internationalen westlichen Organisationen erkennbaren Linie, das Bargeld immer weiter einzuschränken und perspektivisch völlig abzuschaffen.

1. Adressaten des GWG

Das GWG richtet sich an bestimmte Branchen, die erfahrungsgemäß mit größeren Bargeldbeträgen zu tun haben. Dies sind Banken und Versicherungen, Casino- und Glücksspielbetreiber, aber auch Güterhändler von hochpreisigen Gütern (u.a. Pkw-Händler, Uhren-Händler, Kunsthändler, Yacht-Händler, Immobilienmakler) sowie Personen, die hiermit wiederum oder insbesondere mit Grundstücksgeschäften und Unternehmenskäufen in Verbindung stehen (u.a. Makler, Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Treuhänder).

2. Identifizierungspflicht

Die unter 1. Genannten und ähnliche im GWG genannte Beteiligte müssen insbesondere ihre Geschäftspartner eindeutig identifizieren (Know Your Customer) wie auch die Frage klären, ob diese für sich selbst oder Dritte (wirtschaftlich Berechtigte) handeln. Die Daten der Geschäftspartner und ggf. die der wirtschaftlich Berechtigten sind aktenkundig zu mache, die diesbezüglich Papiere müssen vorgehalten und aufbewahrt werden, damit ggf. später die Geschäfte und deren Beteiligte nachverfolgt werden können. Bei entsprechenden Anhaltspunkten muss auch festgehalten werden, ob die Beteiligten „politisch exponierte Personen“ sind; gemeint sind damit vor allem Diktatoren, Oberhäupter von orientalischen Großfamilien und Stämmen, afrikanische Putschisten, selbsternannte Präsidenten, Stammesführer, Piratenanführer oder sog. „Warlords“ und deren Angehörige. Bei diesen vermutet das Gesetz eine besondere Neigung zu illegalen und kaschierten Bargeschäften. Laufend aktualisierte Kopien von Ausweispapieren und Handelsregisterauszügen müssen angelegt werden. In den meisten Konstellationen wird für diese Verpflichtungen eine Wertgrenze ab 10.000 Euro vorgesehen. Die Identifizierungspflicht wird noch einmal erhöht, wenn die ausländischen Geschäftspartner aus bestimmten Hochrisikoländern / Ländern mit hohem Korruptionsindex kommen (Länder der grauen und der schwarzen Liste; Bsp. graue Liste: Algerien, Syrien – erhöhte Vorsicht geboten; Bsp. schwarze Liste: Iran, Nordkorea – Geschäft vermeiden).

3. Risikomanagement

Die Verpflichteten des GWG müssen ein System des Risikomanagements etablieren (ähnlich einem Compliance-Management-System) und dieses laufend aktualisieren. Zum Umfang dieses Risikomanagements macht das GWG keine genauen Vorgaben. In bestimmten Branchen ist die Einrichtung eines speziellen Geldwäschebeauftragten gesetzlich vorgeschrieben (z.B. Banken, Versicherungen, Casino-Betreiber). Andere Unternehmen können einen Geldwäschebeauftragten auf freiwilliger Basis ebenfalls einrichten, um damit besondere Sensibilität des Unternehmens zu dokumentieren. Der Beauftragte muss dann laufend geschult werden, wenn diese Einrichtung einen wirksamen Effekt haben soll. All diese Bemühungen sind wiederum zu dokumentieren.

4. Transparenzregister

Durch das GWG wird ein Transparenzregister eingerichtet, welches insbesondere vermeiden soll, dass sich sensible natürliche Personen hinter z.B. einer GmbH verstecken. Daher wird hier der wirtschaftlich Berechtigte, also der bestimmende Gesellschafter oder der eigentliche Betreiber der GmbH, ausgewiesen. Das Transparenzregister wird von dem Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt, die Eintragungen werden auf dessen Webseite vorgenommen.

5. Bußgelder bei Verstößen

Kommen Unternehmen ihren Verpflichtungen nach dem GWG nicht bzw. nicht vollständig nach, können von den Aufsichtsbehörden Geldbußen gegen diese Unternehmen verhängt werden. Aufsichtsbehörden der Banken und Versicherungen ist die BaFin. Andere Branchen haben z.T. eigene Aufsichtsbehörden, wie Kammern (Rechtsanwälte, Steuerberater usw.). In NRW wird die branchenunabhängige (allgemeine) Aufsicht durch die Bezirksregierung durchgeführt. Die Geldbußen können bei bis zu 150.000 Euro liegen, im Wiederholungsfall bis zu 1 Mio. Euro oder dem Zwanzigfachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils. Bei bestimmten Branchen (z.B. Banken) kann die Geldbuße zusätzlich bis zu 5 Mio. Euro betragen.

6. Häufig gestellte Fragen (FAQ) – GWG-Verfahren

Ein Klick genügt, um Antworten auf besonders oft gestellte Fragen zum GWG-Verfahren zu erhalten.

Es handelt sich hierbei um Listen der FATF (Financial Action Task Force). Die FATF selbst ist eine zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in Paris und gehört zur OECD. Diese Listen sind über das Internet aufrufbar. Die graue Liste bezeichnet Länder mit strategischen Mängeln bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die schwarze Liste bezeichnet sog. Hochrisikoländer, die die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht oder nicht ausreichend bekämpfen.

Ja, Branchenverbände (z.B. des Pkw-Handels), IHKs und Kammern haben hierzu Formulare zur Ermittlung der notwendigen Informationen herausgegeben, die auch laufend aktualisiert werden. Genauso gibt es Dienstleister, die Schulungen für Geldwäschebeauftragte anbieten. Wenn erforderlich, können auch in diesem Bereich tätige Rechtsanwälte helfen. Wir bieten dies auch für unsere Mandanten an.

Wenn ein sog. Verpflichteter Informationen erhält, die auf einen Geldwäscheverdacht hinweisen und kann er diesen mit dem anderen Unternehmen / Beteiligten nicht ausräumen, muss er eine Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen abgeben. Diese Pflicht ist dabei für Rechtsanwälte, Steuerberater aus berufsrechtlichen Gründen abgemildert. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (engl. abgekürzt FIU) ist eine nationale Melde- und Analysestelle innerhalb der Generalzolldirektion mit Sitz in Köln.

Ein völliger Ausschluss ist deswegen nicht möglich, weil der Anlass für eine sog. Verdachtsmeldung nicht daher rühren muss, dass das verpflichtete Unternehmen selbst Empfänger von Bargeld war oder werden soll. Es reicht vielmehr die Kenntnis von solchen Umständen aus, die dann eine Verdachtsmeldung bewirken soll. Allerdings wird der praktische Bedarf an solchen Verdachtsmeldungen dadurch erheblich reduziert, dass das Unternehmen konsequent die Annahme von Bargeld ablehnt und auf die ausschließliche Annahme von (bereits von den Banken geprüftem) Giralgeld (also Zahlung per Banküberweisung) verweist.

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