Wirtschaftsrecht

Rechtsanwalt und Steuerberater für Wirtschaftsrecht

Das Wirtschaftsrecht ist ein Mischgebiet derjenigen rechtlichen Fragestellungen, mit denen Unternehmer und Unternehmen laufend zu tun haben. Neben den Spezialgebieten des Gesellschaftsrechts, des Steuerrechts und des Steuerstraf- / Wirtschaftsstrafrechts sind dies häufig Themenschwerpunkte wie etwa das Recht rund um Immobilien (Erwerb, Verwaltung und Belastung für die Unternehmensfinanzierung und Veräußerung), nationale und internationale Handelsverträge, die Nutzung fremder oder die Abwendung eigener Insolvenzverfahren, das Recht rund um Unternehmens- und Beteiligungskäufe sowie als Spezialmaterie Schiedsverfahren.

Inhaltsverzeichnis Leitfaden

Unsere anwaltlichen und steuerberatenden Tätigkeiten sind daher unter anderem:

1. Handelsverträge national / international

Ein großer Teil des Leistungsaustauschs auf nationaler wie auch internationaler Ebene erfolgt über Handelsverträge nach dem Handelsgesetzbuch bzw. auf internationaler Ebene oft auch über das UN-Kaufrecht. Die Entscheidung, welches Recht bei internationalen Handelsverträgen zur Anwendung kommt, fällt in der Rechtswahlklausel des betreffenden Vertrages oder, bei deren Fehlen, nach den internationalen gewohnheitsrechtlichen Regeln hierzu (für die Europäische Union in der Rom I-Verordnung). Sowohl das deutsche Kaufmannsrecht als auch der Kauf nach den Regeln des UN-Kaufrechts stellt spezifische Anforderungen, nicht zuletzt auch an die steuerliche und fremdsprachliche Kompetenz des Beraters.

2. Insolvenzverfahren

Das Insolvenzrecht ist für ein Unternehmen in zweierlei Hinsicht interessant. Einerseits kann es in einer eigenen Insolvenzsituation die Möglichkeit der eigenen Sanierung z.B. durch einen Gläubigerverzicht, bieten, andererseits kann es in einem fremden Insolvenzverfahren günstige Geschäftsmöglichkeiten für punktuelle Käufe geben. Für den Berater ist es wichtig, die sich hier ergebenden Möglichkeiten zu kennen, genauso wie auch die Abläufe im Insolvenzverfahren, woraus sich zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschäftliche Gelegenheiten ergeben können. Die Arbeitsweise des Insolvenzverwalters zu kennen, ist dabei von großem Vorteil.

3. Unternehmenskäufe

Zu den Unternehmenskäufen kann man den Erwerb der vollständigen Einheit, als Anteilskauf oder sog. Asset Deal, rechnen wie auch den Erwerb von Beteiligungen (etwa als GmbH-Anteil) oder Teilbetrieben oder sogar den Erwerb von einzelnen relevanten Wirtschaftsgütern aus der Bilanz heraus (z.B. eines Grundstücks oder anderer wichtiger Werte). Es kann sich schließlich auch um den Einstieg eines Investors in das bestehende Unternehmen handeln. Nicht immer sind alle Varianten des Kaufs gleich vorzugswürdig oder anwendbar. Dabei kann eine Rolle spielen, wie das Verhältnis der Parteien untereinander ist, wie die spezifische Marktsituation ist oder auch die gesamtwirtschaftliche Lage mit jeweiligen Finanzierungsmöglichkeiten. Psychologie, Bonität, Wettbewerbssituation usw. können entscheidende Auswirkung auf den zu wählenden Weg haben. Dies alles muss zu einem solide gefertigten Kaufvertrag hinzukommen.

4. Schiedsverfahren

Schiedsverfahren haben gegenüber den Gerichtsverfahren vor den staatlichen Gerichten einige wichtige Vorteile: Schiedsverfahren sind schnell, diskret und werden von kompetenten Fachleuten geführt. Dadurch sind sie am Ende auch wesentlich kostengünstiger als die langwierigen, sich oft über viele Instanzen und Jahre hinschleppenden staatlichen Gerichtsverfahren. Zeit ist Geld, gerade bei Streitigkeiten, die sich für Schiedsverfahren eignen. Dies sind insbesondere solche Streitigkeiten, wo es von vornherein um reine „Geldfragen“ geht wie etwa eine Kaufpreisminderung, eine Vertragsrückabwicklung oder einen Schadensersatz. Wir wirken sowohl als von einer Partei benannter Prozessvertreter als auch als Teil des Spruchkörpers (des „Schiedsgerichts“) in solchen Verfahren mit und haben aufgrund unserer breiten Expertise im Wirtschaftsrecht immer wieder sehr gute Resultate erzielt.

5. Häufig gestellte Fragen (FAQ) – Wirtschaftsrecht

Ein Klick genügt, um Antworten auf zentrale Fragen zum Wirtschaftsrecht und unseren wirtschaftsrechtlichen Beratungsschwerpunkten zu erhalten.

Nein. Eine Notarpflicht gibt es nur bei den im Gesetz vorgesehen Fällen. Dies sind Verträge über GmbH-Anteile und Verträge über Grundstücke. Alle anderen Verträge, z.B. sog. Asset Deals, sind also notarfrei. Aber auch dann, wenn ein Notar gebraucht wird, ist ein Termin für uns kurzfristig möglich, da wir schon seit Jahren mit einem Düsseldorfer Notariat hervorragend zusammenarbeiten.

Nein. Die Parteien eines nationalen wie auch internationalen Kaufvertrages haben das Recht, das auf den Vertrag anwendbare Recht frei zu wählen. Sie können also sowohl das staatliche Recht eines ihrer Heimatländer wählen als auch das Recht eines dritten Staates. Sie können verschiedene Rechte kombinieren oder sogar ein eigenes Regelwerk erstellen. Schließlich können sie auch eine Schiedsvereinbarung treffen und damit in den Genuss einer Schiedsregelung kommen, die in der Praxis zunehmend gewählt wird.

Nein. Eine Insolvenzantragspflicht besteht nach der deutschen Insolvenzordnung nur für Unternehmen, die zum einen sich in einer Insolvenzlage befinden (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit), und die entweder Kapitalgesellschaften sind (GmbH, AG) oder aber keinen persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter haben (GmbH & Co. KG). Alle anderen Unternehmensformen, insbesondere der Einzelunternehmer, sind nicht insolvenzantragspflichtig.

Der Antragsteller muss den amtlichen Vordruck verwenden, so dass ein freier Antrag, etwa auf einem Briefbogen, nicht ausreichend ist und vom Insolvenzgericht zurückgewiesen würde. Der Vordruck besteht aus mehreren Teilen und macht zusammen etwa 50 Seiten zzgl. Anlagen aus. Da die Konsequenzen eines Insolvenzverfahrens für den Antragsteller und die sonstigen Beteiligten (insbesondere auch die Gläubiger) ein sehr wichtiger Vorgang ist, soll durch den Zwang zur Verwendung des amtlichen Vordrucks ein ordnender Zwang ausgeübt, aber auch eine ausreichende Qualität der gemachten Angaben erreicht werden. Teilweise sind die Angaben sehr spezifisch zu machen, was ohne einen begleitenden Rechtsanwalt und Steuerberater in der Praxis kaum möglich ist.

Anders als staatliche Gerichtsverfahren, die bis auf ganz wenige Ausnahmen immer öffentlich stattfinden müssen („Im Namen des Volkes“), gibt es bei Schiedsverfahren keine Öffentlichkeit, also keine Zuschauer. Von dem Verfahren wie auch dem Ergebnis erfahren nur die Parteien. Es gibt auch keine Berichte über dieses Verfahren in Fachzeitschriften, in der Tagespresse oder in den sonstigen Medien. Das Verfahren und das Ergebnis bleiben somit geheim. Dies ist dann ein großer Vorteil, wenn eine oder beide Parteien befürchten, dass Dritte sich an das Verfahren anlehnen wollen („Musterklage“), oder wenn die Parteien schlicht einen Reputationsverlust („Image-Schaden“) vermeiden wollen. Die damit verbundenen, ggf. sehr hohen Folgekosten können also durch ein diskretes Schiedsverfahren verhindert werden, weswegen ein Schiedsverfahren am Ende sogar wesentlich billiger sein kann als der Streit vor einem staatlichen öffentlichen Gericht.

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