Handelsverträge national / international

Was sind Handelsverträge?

Die Handelsverträge sind die Verträge, die Kaufleute untereinander schließen. Während es im deutschen Recht, hier §§ 1 ff. HGB, eine Definition des Kaufmannsbegriffs gibt, ergibt sich letztlich dasselbe Ergebnis bei den internationalen Handelsverträgen (u.a. nach dem UN-Kaufrecht) daraus, dass diese Verträge nur für Sachen gelten, die nicht dem privaten Ge- oder Verbrauch dienen.

1. Handelsrecht und Bürgerliches Recht

Das deutsche Handelsrecht und das Bürgerliche Gesetzbuch sind weltweit anwendbar. Es enthält keine Einschränkung etwa nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Wenn deutsches Recht anzuwenden ist, ist damit also eine Gestaltung und Durchführung weltweit geltender Verträge ohne weiteres möglich. Das deutsche Recht ist einer der drei großen internationalen Rechtskreise, neben dem französischen und dem angelsächsischen Rechtskreis. Neben Deutschland gehören sehr bedeutende andere Staaten zum deutschen Rechtskreis, etwa die Schweiz, Österreich, Estland, Lettland, Tschechien, Kroatien, Griechenland, Russland, die Türkei, China, Japan, Südkorea uam. Während das BGB die für jedermann geltenden Vorschriften enthält, ergänzt das HGB dieses System um spezifisches Kaufmannsrecht. Neben dem geschriebenen Handelsrecht kommen noch manche Handelsbräuche hinzu. Schließlich haben sich bestimmte Vertragsstandards als „weiches“ Recht durchgesetzt, die bei der Abfassung und Durchführung von Handelsverträgen zu beachten sind.

2. Handelsrecht in Kombination mit dem Gesellschaftsrecht

Das Handelsrecht und das Gesellschaftsrecht überschneiden sich vielfach. Das liegt nicht zuletzt daran, dass die Mehrzahl der deutschen Gesellschaftsformen auch die Kaufmannseigenschaft besitzt und weiter daran, dass die Bilanzierungsvorschriften, die für diese Gesellschaften gelten, im HGB niedergelegt sind. Die Vertretungsbefugnis zum Abschluss von Handelsverträgen ergibt sich wiederum großenteils aus dem Gesellschaftsrecht (GmbH-Gesetz und Aktiengesetz).

3. Verhältnis deutsches Recht zum internationalen Kaufrecht

Das internationale Kaufrecht ist im Wesentlichen dasjenige des UN-Kaufrechts. Anders als der Name vermuten lässt, ist dieses jedoch kein Recht, welches von der UNO geschaffen wurde, sondern es handelt sich um nationales Recht der Staaten, die diesen Textvorschlag der UNO zu eigenem Recht gemacht haben. Wenn also deutsches Recht anzuwenden ist, kommen zwei Kaufrechtssysteme in Betracht, zum einen das „traditionelle“ deutsche Recht aus BGB und HGB, zum anderen das „UN-Kaufrecht“. Der Rechtsanwender muss bzw. kann wählen, welches der beiden Systeme zur Anwendung kommen soll. Trifft er keine Wahl, hat das UN-Kaufrecht als spezielleres Teilrecht des deutschen Rechts Anwendungsvorrang.

4. Gesetzliche Regelung zum anzuwendenden Recht

Die Spielregeln dafür, welches Recht auf einen Handelsvertrag anzuwenden sind, ergeben sich aus der sog. Rom-I-Verordnung der Europäischen Union. Dort ist zunächst die Vertragsfreiheit in Art. 3 festgelegt, wonach die Parteien (wie auch im deutschen Recht sonst) das anwendbare Recht frei bestimmen können. Kommt es aus irgendwelchen Gründen nicht zu einer solchen Rechtswahl der Vertragsparteien, sei es weil sie dies „vergessen“ oder sich nicht einigen können, sieht Art. 4 eine Ersatzregelung vor, wonach im Normalfall das Recht desjenigen Staates anzuwenden ist, in welchem der Verkäufer seinen Sitz hat. Nur im extremen Ausnahmefall wird hiervon abgewichen, so dass diese Fälle für die Darstellung am hiesigen Ort vernachlässigt werden können.

5. Individuelle Vereinbarungen zum anzuwendenden Recht

Die Freiheit der Rechtswahl, die sich auch aus Art. 3 der Rom-I-Verordnung ergibt, ist praktisch grenzenlos. Die Parteien können also zum einen ein bestimmtes nationales Recht frei wählen (z.B. das deutsche Recht, die Bestimmung im Vertrag könnte dann lauten: Anwendbares Recht – Für die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages ist das deutsche Recht anzuwenden“), die Parteien können sogar das UN-Kaufrecht dabei „abwählen“, wenn ihnen die Abweichungen vom Recht gemäß BGB und HGB unpassend erscheinen. Die Parteien können jedoch auch ganz eigenes, individuelles Recht vereinbaren (z.B. eine eigene Systematik für Fälle von Gewährleistungsfragen) oder auch eine Schiedsklausel vereinbaren und die Rechtswahl und Streitschlichtung auf ein nationales oder gar internationales Schiedsgremium (z.B. die Internationale Handelskammer – ICC) übertragen.