Schiedsverfahren
Wann ist ein Schiedsverfahren die bessere Alternative zu staatlichen Gerichten?
Ein Schiedsverfahren bietet Unternehmen eine attraktive Möglichkeit, privatrechtliche Streitigkeiten effizient, diskret und fachlich kompetent zu lösen. Im Gegensatz zu öffentlichen Verfahren vor staatlichen Gerichten profitieren die Parteien beim Schiedsgericht von einer flexiblen Prozessgestaltung, kürzeren Verfahrensdauern sowie individuell wählbaren Schiedsrichtern und Verhandlungsorten. Im Folgenden erfahren Sie, wie Schiedsverfahren funktionieren, welche Vorteile sie bieten und wie wir Sie kompetent bei der Durchführung nationaler wie internationaler Schiedsverfahren unterstützen können.
Inhaltsverzeichnis Leitfaden
Zu diesem Themenbereich sind folgende Punkte wichtig und damit wissenswert:
- 1. Schiedsverfahren nur in privatrechtlichen Streitigkeiten
- 2. Staatliche Gerichte und private Schiedsgerichte
- 3. Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit gegenüber staatlichen Gerichten
- 4. Schiedsgerichte im Inland
- 5. Ausländische Schiedsgerichte
- 6. Internationale Schiedsgerichte
- 7. Internationale Handelskammer – International Chamber of Commerce
- 8. Anzuwendendes Recht
1. Schiedsverfahren nur in privatrechtlichen Streitigkeiten
Schiedsverfahren werden nur in privatrechtlichen Streitigkeiten geführt, also z.B. zwischen den Parteien eines Kaufvertrages, wenn diese über eine mangelhafte Lieferung und deren Konsequenzen streiten. Schiedsverfahren sind hingegen nicht üblich in Strafverfahren oder öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, da hier der jeweilige Staat kraft eines Sonderrechts handelt, welches wesensmäßig mit dem Schiedsgedanken, der auf Gleichheit beruht, unvereinbar ist. Im weiteren geht es also nur um die privatrechtlichen Streitigkeiten, die zwischen den Parteien wegen geschlossenen Verträgen oder gesetzlichen Schadensersatznormen ausgetragen werden.
2. Staatliche Gerichte und private Schiedsgerichte
Ohne Schiedsgerichtsverfahren finden gerichtliche Rechtsstreitigkeiten, wie im Normalfall auch sonst, vor staatlichen Gerichten statt. Aktuell bis 5.000 € Streitwert ist das Amtsgericht zuständig (die Anhebung auf 8.000 € ist aktuell im Gesetzgebungsverfahren), oberhalb dieses Wertes das Landgericht. Es folgen die Instanzen Berufung und ggf. die Revision. Danach ist das Verfahren vor den staatlichen Zivilgerichten abgeschlossen und die letzte Entscheidung wird rechtskräftig. Die deutsche Zivilprozessordnung lässt Schiedsverfahren ausdrücklich zu, die einschlägigen Regeln sind in den §§ 1025 ff. ZPO („Schiedsrichterliches Verfahren“) niedergelegt. Weitestgehend gelten im Übrigen dieselben Regeln wie für staatliche Gerichte.
3. Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit gegenüber staatlichen Gerichten
Die Schiedsgerichtsbarkeit erfreut sich wachsender Beliebtheit. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die Verfahren sind nicht öffentlich, so dass der Streit wie auch das streitentscheidende Urteil geheim bleiben, Parteien mit ähnlichen Ansprüchen können hier also vom Informationsfluss ausgeschlossen werden. Die Verfahren sind idR. schneller abgeschlossen, da die Schiedsgerichte nicht überlastet sind, sondern für den konkreten Fall gebildet werden; die abschließende Entscheidung erfolgt idR. in einer Instanz. Die Richter werden einvernehmlich bestimmt und haben idR. besondere fachliche Sachkunde im betroffenen Rechtsgebiet. Die Verfahren sind wegen der wesentlich kürzeren Verfahrensdauer finanziell vorteilhaft. Die Verhandlungssprache ist frei wählbar (es kann also z.B. auf Englisch verhandelt werden, wenn die Parteien dies gemeinsam wünschen), genauso der Ort der Verhandlung (Gerichtsstand), diese Verhandlungen können überall stattfinden, z.B. auch in dem Konferenzraum eines Hotels oder einer privatrechtlichen Vereinigung.
4. Schiedsgerichte im Inland
Gemäß den §§ 1025 ff. ZPO können Schiedsgerichte frei durch eine entsprechende gemeinsame Schiedsvereinbarung (Vertrag) der Parteien gebildet werden. Die Parteien sind hier weitestgehend frei. In der Schiedsvereinbarung wird oft bestimmt, dass jede der Parteien einen Schiedsrichter bestimmen kann und ein dritter Richter (idR der Vorsitzende) von einem unabhängigen Gremium (z.B. einer Berufskammer) bestimmt wird.
5. Ausländische Schiedsgerichte
Genauso, wie die ZPO die Bildung von Schiedsgerichten zulässt und deren Urteile anerkennt, ist dies auch in den anderen freien Rechtsordnungen der Welt möglich und auch üblich. Die dortigen Schiedsgerichte werden formal in den jeweiligen ausländischen Rechtsordnungen ähnlich wie in den §§ 1025 ff. ZPO zugelassen. In den Rechtsordnungen des deutschen Rechtskreises (also z.B. im österreichischen Recht) sind die Ähnlichkeiten mit den §§ 1025 ff. ZPO besonders groß.
6. Internationale Schiedsgerichte
Neben Schiedsgerichten, die unter dem Dach eines Staates gebildet werden (so wie etwa ein Schiedsgericht gem. den §§ 1025 ff. ZPO) können auch völlig unabhängig von staatlicher Zulassung Schiedsgerichte gebildet werden. Dies entspricht dem in der westlichen Welt allgemein gültigen Grundsatz der Vertragsfreiheit. Zwischen Parteien aus unterschiedlichen Staaten ist dies auch weithin üblich.
7. Internationale Handelskammer – International Chamber of Commerce
Ein besonders oft im internationalen Bereich gewähltes Schiedsverfahren ist dasjenige nach den Statuten der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC). Diese verfügt in allen (relevanten) Staaten der Welt über Niederlassungen, so dass die ICC in der Lage ist, an jedem Ort der Welt Schiedsverfahren zwischen Parteien aus unterschiedlichen Staaten durchzuführen. Die Einzelheiten sind in den Statuten (statutes) der ICC geregelt.
8. Anzuwendendes Recht
Das auf internationale (also grenzüberschreitend geschlossene) Verträge anzuwendende Recht wird nach allgemein anerkannten Prinzipien bestimmt, die sich im Laufe der letzten Jahrhunderte herausgebildet haben. Im Bereich der Europäischen Union (EU) sind diese Regeln in der Rom I-Verordnung niedergelegt. Die dortigen Regeln sind inhaltlich kein spezifisches Recht der EU, sondern geben die ohnehin anerkannten Regeln schriftlich wieder. Ihre Anwendung auf Parteien aus Gebieten außerhalb der EU ist daher unproblematisch. Als Grundsatz gilt, dass die Parteien dieses Recht in freier Wahl selbst bestimmen können. Nur wenn sie dies nicht tun, sieht die Rom I-Verordnung eine Heilungsvorschrift vor, wonach idR. dasjenige staatliche Recht anzuwenden ist, in welchem der Verkäufer seinen Unternehmenssitz hat.