Unternehmenskäufe
Wie erfolgen Unternehmenskäufe?
Unternehmenskäufe erfolgen durch Kaufverträge. Diese Kaufverträge unterscheiden sich je nach Typ des Unternehmens, insbesondere der Rechtsform, da bei von Gesellschaften geführten Unternehmen zwei Ebenen existieren, die der Gesellschafter und die der Gesellschaft selbst. Am Ende geht es aber idR. darum, das Unternehmen „so wie es aktuell existiert“ zu erwerben.
Inhaltsverzeichnis Leitfaden
Zu diesem Themenbereich sind folgende Punkte wichtig und damit wissenswert:
- 1. Vertragstypen in Abhängigkeit von Unternehmenstypen
- 2. Insbesondere Anteilskäufe
- 3. Anlässe für Unternehmenskäufe oder -verkäufe
- 4. Verkäufe an Familienmitglieder, Branchenunternehmen oder Finanzinvestoren
- 5. Vertraulichkeitsvereinbarung
- 6. Absichtserklärung bzw. Letter of Intent
- 7. Prüfung des Unternehmens durch die Käuferseite (Due Diligence)
- 8. Vertragsverhandlung, -erstellung und -unterzeichnung
1. Vertragstypen in Abhängigkeit von Unternehmenstypen
Während ein Unternehmen eines sog. Einzelunternehmers (Einzelkaufmanns) nur mit diesem selbst geschlossen werden kann und dieser dabei alle Grundlagen des Unternehmens einzeln oder als Gesamtheit an die Käuferseite verkauft, sind bei Personen- und Kapitalgesellschaften Verträge mit dem Unternehmensträger (also z.B. der GbR, der GmbH oder der Aktiengesellschaft) oder der „darunter“ liegenden Gesellschafterebene möglich. Hier müssen Käufer und Verkäufer jeweils entscheiden, welche „Ebene“ Vertragspartner werden soll. Für den Verkauf auf der Gesellschafterebene kann sprechen, dass dann das Unternehmen selbst völlig unberührt und damit die Kontinuität in den Außenbeziehungen gewahrt bleibt. Für den Verkauf auf der Gesellschaftsebene kann sprechen, dass diese Kontinuität gerade nicht gewünscht ist, sondern die Käuferseite eine organisatorische Umgestaltung des Unternehmens direkt beim Kauf durchführen will. Nicht zuletzt steuerliche Gründe (Abschreibungsvolumen) können für den diesen Kauf auf Gesellschaftsebene sprechen.
2. Insbesondere Anteilskäufe
In der Praxis überwiegt der Kaufvertrag auf der Gesellschafterebene, da die Käuferseite oft eine Kontinuität auf der Unternehmensebene wünscht (u.a. zur Sicherung des Kundenstamms). Die Anteilskäufe auf Ebene der GmbH müssen dabei zwingend notariell beurkundet werden, während solche Käufe auf Ebene der GbR oder der Aktiengesellschaft ohne notarielle Beteiligung möglich sind, dieses Ergebnis ist schlicht Folge der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
3. Anlässe für Unternehmenskäufe oder -verkäufe
Die Anlässe für Unternehmensverkäufe können vielfältig sein. Auf der Verkäuferseite kann eine Nachfolgeregelung an Familienangehörige oder an Dritte der Grund sein, weil der oder die aktuellen Inhaber sich von dem Unternehmen oder einer Beteiligung hieran aus strategischen Gründen trennen oder sich generell zur Ruhe setzen wollen. Auf der Seite der Käufer kann ein Zukauf zur Erhöhung des Marktanteils bei einem bereits bestehenden eigenen Unternehmen, oder der Aufkauf eines Konkurrenten oder ein anderer Grund maßgeblich sein. Schließlich kann ein Kauf auch durch einen Finanzinvestor erfolgen, der diese Beteiligung für eine gewisse Zeit halten will, um sie später ggf. nach einer Umstrukturierung weiterzuverkaufen usw.
4. Verkäufe an Familienmitglieder, Branchenunternehmen oder Finanzinvestoren
Verkäufe an Familienmitglieder können deswegen besondere Umstände aufweisen, weil das Unternehmen den Käufern schon bekannt ist. Hier können daher Vorschriften, die auf Garantien/Zusicherungen und/oder die Vorlage von Bilanzen usw. abzielen, vielfach entfallen. Teils findet hier in der Praxis auch eine gemischte Schenkung statt (ein Teil wird entgeltlich, ein anderer Teil unentgeltlich übertragen). Branchenzugehörige Käufer (auch strategische Käufer genannt) kennen nicht zwangsläufig die Zahlen des verkauften Unternehmens im Detail, sie sind aber mit dem Marktumfeld vertraut, so dass auch hier teils Vertragsbestimmungen vereinfacht werden können. Finanzinvestoren wiederum sind regelmäßig besonders stark an den Zahlen des Unternehmens interessiert, da sie naturgemäß einen renditegetriebenen Ansatz verfolgen.
5. Vertraulichkeitsvereinbarung
Mit Beginn der Gespräche im Vorfeld zu einem möglichen Verkauf müssen die Parteien Daten von sich zugänglich machen, was ein gesteigertes Schutzbedürfnis der Parteien begründet. Daher wird zu Beginn der Gespräche regelmäßig eine Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen, die die Verwendung der bekannt gewordenen Daten in der Zukunft zumindest erschweren soll. Hier können auch Vertragsstrafen für den Fall der Verletzung der Vertraulichkeit vereinbart werden. Ab dieser Phase findet in der Praxis häufig der Kontakt bis auf Weiteres exklusiv zwischen den potenziellen Vertragsparteien statt.
6. Absichtserklärung bzw. Letter of Intent
Die Absichtserklärung ist grundsätzlich unverbindlich, da hiermit keine Verpflichtung zum Kauf des betreffenden Unternehmens / der betreffenden Beteiligung verbunden ist. Allerdings besteht insofern eine Bindungswirkung, als die erklärende Partei sich schadensersatzpflichtig machen kann, wenn sie die Erwerbs-/Verkaufsabsicht nur vorgespiegelt hat, um z.B. Informationen über das betreffende Unternehmen zu erhalten, die dann anderweitig genutzt werden sollen.
7. Prüfung des Unternehmens durch die Käuferseite (Due Diligence)
Haben die Parteien erklärt, dass grds. ein ernsthaftes Interesse zum Kauf/Verkauf besteht, beginnt die eigentliche Verkaufsphase. Die Verkäuferseite legt umfassend alle Daten offen, die für die Beurteilung des Kaufgegenstands und die Preisermittlung bedeutsam sein können. Hier darf nichts Relevantes verschwiegen werden, da sonst Schadensersatzansprüche der Käuferseite entstehen können. Die Parteien können untereinander abstimmen, für welche Bereiche eine Prüfung durch die Käuferseite erfolgen soll und für welche die Verkäuferseite eine Garantie übernimmt. Es können auch Garantien trotz eigener Prüfung vereinbart werden. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind hier sehr vielfältig.
8. Vertragsverhandlung, -erstellung und -unterzeichnung
Aufbauend auf den Ergebnissen der durchgeführten Prüfung konkretisieren sich die Gespräche und Verhandlungen der Parteien, die zum Abschluss führen sollen. Bei diesen Verhandlungen geht es typischerweise um den Kaufpreis und dessen Bezahlung, wobei sowohl Einmalzahlungen möglich sind als auch mehrere Kaufpreisteile (fixe Raten, Earn-Out-Modelle, Nachschläge bei bestimmten Zielwerten uam.). Neben dem Kaufpreis ist aber auch der möglichst reibungslose Übergang ein zentraler Punkt, da der Wert des übernommenen Unternehmens bzw. der Beteiligung durch den Eintritt des neuen Eigners möglichst nicht beeinträchtigt werden soll. Mit diesem reibungslosen Übergang sind oft eine ganze Reihe von Vertragsbestimmungen befasst (u.a. Verbleib der bisherigen Geschäftsführung für eine gewisse Karenzzeit, Außenverlautbarungen usw.). Schließlich kann es auch eine Rolle spielen, in welcher Sprache / in welchen Sprachen der Vertrag abgefasst werden soll und welches Recht mit welchem Gerichtsstand vereinbart werden soll. Am Ende steht dann die Unterschrift durch die vertretungsberechtigten Personen und der Vollzug des Vertrages.